Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/48: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 107 Seiten

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5. Kapitel: Privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung

Allgemeine Bemerkungen zum Kapitel 5

BFG verlangt die Überprüfung der Terminologie der Titelüberschrift von Kapitel 5 ("privatwirtschaftliche Berufsausübung"). Es sei der Tatsache Rechnung zu tragen, dass gemäss herrschender Praxis in den Kantonen im Medizinalberufebereich auch für die Tätigkeit in einer Institution gemäss Artikel 36a KVG die Anforderungen an eine Berufsausübungsbewilligung und die Koordination komplexer Behandlungspfade erfüllt sein müssen.

FHO, BFH-FG, CP und socziologie merken zu den Artikeln 11-14 des VE-GesBG an, dass der Eintrag ins Register durch die zuständige kantonale Behörde angeführt werden müsste.

1. Abschnitt: Berufsausübung Artikel 10 Bewilligungspflicht

Kantone

BS begrüsst die mit dem PsyG und dem revidierten MedBG einheitliche Terminologie "privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung."

VD begrüsst, dass der Entwurf die abhängige Tätigkeit nicht von einer Bewilligung abhängig macht. Die Arbeitgeber seien selbst in der Lage, mit dem Register der Titel zu überprüfen, ob die Personen über eine adäquate Ausbildung verfügten. VD findet es schwierig, abzuschätzen, welche Personen unter eigener fachlicher Verantwortung arbeiten und wünscht sich eine genauere Definition. In Bezug auf die Regelung der Bewilligung stellt VD fest, dass durch das GesBG keine Praxisänderung im VD entsteht.

VS merkt an, die Bestimmung verändere die Praxis des Kantons nicht.

BS weist darauf hin, voraussichtlich sei es für Bewilligungsbehörden in der Praxis nicht immer klar, ob eine Person, (nicht in fachlicher Leitung), ihre Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ausübe.

SO unterstützt die Bewilligungspflicht der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung. SO beantragt die Schaffung eines übergreifenden, nationalen Registers, damit die Kantone ihre Aufsichtsfunktion effizient wahrnehmen könnten.

Berufsverbände

SBK, IG Swiss ANP, SHV, EVS, SVBG, SVDE und SIGA beantragen, alle Fachpersonen, die nicht unter der Aufsicht einer oder eines Angehörigen desselben Berufes stehen, der Bewilligungspflicht zu unterstellen. Die Anliegen der Patientensicherheit seien übergeordnet und unabhängig von der Rechtsform der Trägerschaft (privatrechtlich, öffentlich-rechtlich, etc.). Die Rechtsform der Trägerschaft sei zudem nicht einfach zu interpretieren.

SPV und Swiss Dental Hygienists fordern eine Bewilligungspflicht für alle Gesundheitsberufe, welche in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübt werden.

Der SVMTT fordert eine Bewilligungspflicht für sämtliche Gesundheitsberufe, unabhängig davon, ob sie angestellt oder selbstständig tätig sind.

Swiss Dental Hygienists weist darauf hin, dass sich die Arbeitstätigkeit von angestellten und selbständigen Dentalhygienikerinnen kaum unterscheide. Deshalb fordert Swiss Dental Hygienists eine Bewilligungspflicht für sämtliche Gesundheitsberufe, unabhängig davon, ob sie angestellt oder selbständig tätig sind, insbesondere für alle Dentalhygienikerinnen.