Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/5: Änderung der Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 16 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht

Die GE KVG geht davon aus, dass die Akontozahlungen des Vorschlags

betragsmässig i.d.R. höher ausfallen als die Akontozahlungen des geltenden

Risikoausgleichs. Im Vorschlag sind jedoch weitere, das Ausgleichsjahr betreffende

Zahlungen erst im Kalenderjahr, welches dem Ausgleichsjahr folgt, zu leisten. Die

Zahlungen des provisorischen Risikoausgleichs, bei welchen es sich im geltenden

Risikoausgleich i.d.R. um die bedeutendsten Risikoausgleichszahlungen im

Kalenderjahr handelt, entfallen. Da die Akontozahlungen zudem auf der Basis

"veralteter Daten" berechnet werden (siehe Art. 12 Abs. 2), können sich bei

Versicherern insbesondere bei markanter Veränderung ihres Versichertenbestandes

Liquiditätsprobleme ergeben.

Schwierige Prognostizierbarkeit der Risikoausgleichszahlungen GE KVG Im Kommentar (Kapitel 3.1) ist festgehalten, dass die neue Methode zur Berechnung

des Risikoausgleichs transparent sei. Hinsichtlich der Auswirkung des Wechsels vom

zweistufigen auf das einstufige Verfahren stimmt die GE KVG dieser Aussage zu, in

Bezug auf das eigentliche Berechnungsverfahren jedoch nicht. Im Zusammenhang mit

der Erzeugung des Nullsummenspiels im vorgeschlagenen Berechnungsverfahren

nach der Methode "Anpassung des Gesamtdurchschnitts" ist es für die Versicherer

schwierig, das entsprechende Verfahren zu durchschauen und insbesondere dessen

Auswirkung auf die zu budgetierenden Ausgleichszahlungen vorauszusehen. Das

Nullsummenspiel soll erzeugt werden, indem pro Risikogruppe die

Versichertenbestände des Ausgleichsjahres (Jahr t) mit den durchschnittlichen

Nettoleistungen im Jahr t-1 multipliziert und die so berechneten erwarteten

Nettoleistungen aufaddiert werden. Anschliessend wird die resultierende Summe durch

den Gesamtversichertenbestand im Jahr t dividiert.

Die GE KVG hat diese Problematik dem BAG anhand der Resultate ihrer

Berechnungen mit Daten aus vergangenen Risikoausgleichen bereits dokumentiert. Sie

ist deshalb der Meinung, dass die Prognostizierbarkeit und Budgetierbarkeit für die

einzelnen Krankenversicherer mit dem vorgeschlagenen Berechnungsverfahren kaum

einfacher wird.

Administrativer Aufwand bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG

Gemäss dem erläuternden Kommentar zu den vorgeschlagenen Änderung ist das GE KVG vorgeschlagene Verfahren einfacher durchzuführen, vor allem aufgrund des einstufigen

Berechnungsverfahrens. Wir sind der Meinung, dass das vorgeschlagene Verfahren an

sich nicht einfach ist. Die Durchführung ist jedoch weniger komplex. Das neue

Verfahren wird jedoch bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG zu keiner

Kostenreduktion führen.

Die Helsana begrüsst die vorgeschlagenen Änderungen sehr. Das bisherige Helsana zweistufige Verfahren ist kompliziert, die Nullsummenkorrektur mindert die zuverlässige

Planbarkeit. Wie Sie richtigerweise festhalten, führt das bisherige Verfahren zu

Ungleichbehandlungen. (...)

Fazit: Die vorgeschlagenen Änderungen vereinfachen das Prozedere und erhöhen die

Planungssicherheit. Wichtig ist, dass die Versicherer für ihre Prämienkalkulation die in

der Branche konsolidierten Angaben über die Bestände und Durchschnittskosten von

der Gemeinsamen Einrichtung zeitgerecht zurück gemeldet erhalten.

Der RVK begrüsst das mit der vorliegenden Teilrevision der VORA verfolgte Ziel, die RVK Erhebung der Daten und die Berechnung des Risikoausgleichs zu vereinfachen und die

Gleichbehandlung der Versicherer wiederherzustellen. Im Übrigen verweist der RVK

auf die in der Stellungnahme von santésuisse dargelegten Präzisierungen, welche er

entschlossen unterstützt. Der RVK dankt für die Berücksichtigung der Anliegen der

Krankenversicherer.

Die Krankenversicherer begrüssen die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen sehr. santésuisse Es handelt sich hier um eine wirklich sinnvolle Revision, welche das Prozedere

vereinfacht, die Planungssicherheit für die Versicherer erhöht und damit generell zu

einer deutlichen Verbesserung des Systems sorgt. (...)

Die geplante Revision wird sehr begrüsst und für die zusätzliche Berücksichtigung der

eingebrachten Punkte wird gedankt.

Die SUVA/Medizinaltarif-Kommission ist von dieser Verordnungsänderung nicht SUVA betroffen, weshalb sie auf eine Stellungnahme verzichten.