Rapporto sui risultati
Consultazione 2013/5: Revisione dell'ordonanza del 12 avrile 1995 sulla compensazione dei rischi nell'assicurazione malattie (OCoR) · 16 pagine
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Die GE KVG geht davon aus, dass die Akontozahlungen des Vorschlags
betragsmässig i.d.R. höher ausfallen als die Akontozahlungen des geltenden
Risikoausgleichs. Im Vorschlag sind jedoch weitere, das Ausgleichsjahr betreffende
Zahlungen erst im Kalenderjahr, welches dem Ausgleichsjahr folgt, zu leisten. Die
Zahlungen des provisorischen Risikoausgleichs, bei welchen es sich im geltenden
Risikoausgleich i.d.R. um die bedeutendsten Risikoausgleichszahlungen im
Kalenderjahr handelt, entfallen. Da die Akontozahlungen zudem auf der Basis
"veralteter Daten" berechnet werden (siehe Art. 12 Abs. 2), können sich bei
Versicherern insbesondere bei markanter Veränderung ihres Versichertenbestandes
Liquiditätsprobleme ergeben.
Schwierige Prognostizierbarkeit der Risikoausgleichszahlungen GE KVG Im Kommentar (Kapitel 3.1) ist festgehalten, dass die neue Methode zur Berechnung
des Risikoausgleichs transparent sei. Hinsichtlich der Auswirkung des Wechsels vom
zweistufigen auf das einstufige Verfahren stimmt die GE KVG dieser Aussage zu, in
Bezug auf das eigentliche Berechnungsverfahren jedoch nicht. Im Zusammenhang mit
der Erzeugung des Nullsummenspiels im vorgeschlagenen Berechnungsverfahren
nach der Methode "Anpassung des Gesamtdurchschnitts" ist es für die Versicherer
schwierig, das entsprechende Verfahren zu durchschauen und insbesondere dessen
Auswirkung auf die zu budgetierenden Ausgleichszahlungen vorauszusehen. Das
Nullsummenspiel soll erzeugt werden, indem pro Risikogruppe die
Versichertenbestände des Ausgleichsjahres (Jahr t) mit den durchschnittlichen
Nettoleistungen im Jahr t-1 multipliziert und die so berechneten erwarteten
Nettoleistungen aufaddiert werden. Anschliessend wird die resultierende Summe durch
den Gesamtversichertenbestand im Jahr t dividiert.
Die GE KVG hat diese Problematik dem BAG anhand der Resultate ihrer
Berechnungen mit Daten aus vergangenen Risikoausgleichen bereits dokumentiert. Sie
ist deshalb der Meinung, dass die Prognostizierbarkeit und Budgetierbarkeit für die
einzelnen Krankenversicherer mit dem vorgeschlagenen Berechnungsverfahren kaum
einfacher wird.
Administrativer Aufwand bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG
Gemäss dem erläuternden Kommentar zu den vorgeschlagenen Änderung ist das GE KVG vorgeschlagene Verfahren einfacher durchzuführen, vor allem aufgrund des einstufigen
Berechnungsverfahrens. Wir sind der Meinung, dass das vorgeschlagene Verfahren an
sich nicht einfach ist. Die Durchführung ist jedoch weniger komplex. Das neue
Verfahren wird jedoch bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG zu keiner
Kostenreduktion führen.
Die Helsana begrüsst die vorgeschlagenen Änderungen sehr. Das bisherige Helsana zweistufige Verfahren ist kompliziert, die Nullsummenkorrektur mindert die zuverlässige
Planbarkeit. Wie Sie richtigerweise festhalten, führt das bisherige Verfahren zu
Ungleichbehandlungen. (...)
Fazit: Die vorgeschlagenen Änderungen vereinfachen das Prozedere und erhöhen die
Planungssicherheit. Wichtig ist, dass die Versicherer für ihre Prämienkalkulation die in
der Branche konsolidierten Angaben über die Bestände und Durchschnittskosten von
der Gemeinsamen Einrichtung zeitgerecht zurück gemeldet erhalten.
Der RVK begrüsst das mit der vorliegenden Teilrevision der VORA verfolgte Ziel, die RVK Erhebung der Daten und die Berechnung des Risikoausgleichs zu vereinfachen und die
Gleichbehandlung der Versicherer wiederherzustellen. Im Übrigen verweist der RVK
auf die in der Stellungnahme von santésuisse dargelegten Präzisierungen, welche er
entschlossen unterstützt. Der RVK dankt für die Berücksichtigung der Anliegen der
Krankenversicherer.
Die Krankenversicherer begrüssen die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen sehr. santésuisse Es handelt sich hier um eine wirklich sinnvolle Revision, welche das Prozedere
vereinfacht, die Planungssicherheit für die Versicherer erhöht und damit generell zu
einer deutlichen Verbesserung des Systems sorgt. (...)
Die geplante Revision wird sehr begrüsst und für die zusätzliche Berücksichtigung der
eingebrachten Punkte wird gedankt.
Die SUVA/Medizinaltarif-Kommission ist von dieser Verordnungsänderung nicht SUVA betroffen, weshalb sie auf eine Stellungnahme verzichten.