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Vernehmlassung 2013/52: Teilrevision der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV) · 8 Seiten

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Anhang 1 (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b und Art. 10)

Weiterbildung für Ärztinnen und Ärzte

Ziff. 1, Sachüberschrift und Text

1. Weiterbildungsbereiche und -dauer nach Artikel 25 der Richtlinie 2005/36/EG2

Bei folgenden Weiterbildungsbereichen wird die Dauer angepasst:

Anästhesiologie 5 Jahre Gynäkologie und Geburtshilfe 5 Jahre Pathologie 5 Jahre Radiologie 5 Jahre Radio-Onkologie/Strahlentherapie 5 Jahre

Beim Weiterbildungsbereich "Allgemeine Innere Medizin" wird die Bezeichnung im italienischen Text angepasst.

Ziff. 2, Sachüberschrift

2. Weiterbildungsbereich und -dauer nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG

Ziff. 3

Einfügen vor dem Eintrag "Intensivmedizin"

Handchirurgie 6 Jahre

2 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sept. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Freizügigkeitsabkommens.