Bericht (angepasst)
Vernehmlassung 2013/52: Teilrevision der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV) · 4 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Medizinalberufeverordnung (MedBV)
1. Ausgangslage
Die Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 2007 (MedBV)^ muss aktualisiert werden.
In erster Linie wird die Liste der eidgenössischen Weiterbildungsbereiche durch die Handchirurgie ergänzt. Seit Januar 2007 erteilt die FMH (Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte) zusammen mit der SGH (Schweizerische Gesellschaft für Handchirurgie) einen privatrechtlichen Weiterbildungstitel in Handchirurgie. Dieser Weiterbildungsgang erfüllt die Anforderungen des MedBG. Die Handchirurgie ist ein eigenständiger wissenschaftlicher, medizinischer und methodischer Bereich, der nicht mehr der Definition eines blossen Schwerpunkts entspricht und auch keinen fachübergreifenden Schwerpunkt darstellt. Die Schaffung eines neuen eidgenössischen Weiterbildungstitels sorgt dafür, dass Inhalt und Qualität der Weiterbildung auf diesem Fachgebiet staatlich kontrolliert werden. Die Handchirurgie wurde in Anhang 1 Ziffer 3 der Verordnung als neue Spezialisierung eingefügt. Ausführlichere Erläuterungen dazu sind im diesbezüglichen Kommentar zu finden.
Zudem wird die Dauer bestimmter nach dem MedBG akkreditierter Weiterbildungen geändert. So wurden die Fachausbildungen in Anästhesiologie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Pathologie, Radiologie sowie Radio-Onkblogie/Strahlentherapie von sechs auf fünf Jahre verkürzt, da die Weiterbildungsstätten beschlossen haben, das für sie schwierig zu kontrollierende Fremdjahr (nicht fachspezifische Weiterbildung) zu streichen. Damit werden die Weiterbildungsprogramme strukturierter und transparenter Die Verkürzung der Ausbildung in diesen Spezialisierungen emriöglicht zudem, den Unterschied zur in der EU geltenden Ausbildungsdauer zu verringern. Die Dauer der Weitérbildung in Fachchiropraktik wurde dagegen auf Antrag der Chiropraktorinnen und Chiropraktoren von 2 auf 2,5 Jahre verlängert, da diese Weiterbildung neu ein viermonatiges Praktikum umfasst.
In finanzieller Hinsicht müssen die bisherigen Verwaltungsgebühren für die Bearbeitung der Gesuche um Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel sowie für die Abwicklung der Verfahren im Hinblick auf den Enverb eines eidgenössischen Diploms oder Weiterbildungstitels für Inhaberinnen und Inhaber eines nicht anerkennungsfähigen ausländischen Abschlusses heraufgesetzt werden. Die Erhöhung soll ermöglichen, diese Verfahren kostendeckend abzuwickeln, was derzeit nicht der Fall ist. Neu wird zudem eine Gebühr für die Prüfung der Berufsqualifikationen im Rahmen der Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer (Art. 35 Abs. 1 MedBG) sowie für die jährliche Erneuerung dieser Meldung eingeführt.
Schliesslich geht es bei der Änderung auch um die erforderliche Anpassung an das von der Schweiz übernommene europäische Recht (Inkrafttreten der Richtlinie 2005/36/EG für die Schweiz am 1. September 2013) sowie uhn die technische Anpassung einiger Verweise auf das europäische Recht (z.B. in Art. 12) oder Sachüberschriften in den verschiedenen Anhängen der Verordnung.