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Vernehmlassung 2013/52: Teilrevision der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV) · 8 Seiten
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a. eidgenössisch anerkannte Ärztin oder eidgenössisch anerkannter Arzt;
b. eidgenössisch anerkannte Zahnärztin oder eidgenössisch anerkannter Zahnarzt;
c. eidgenössisch anerkannte Chiropraktorin oder eidgenössisch anerkannter Chiropraktor;
d. eidgenössisch anerkannte Apothekerin oder eidgenössisch anerkannter Apotheker;
e. eidgenössisch anerkannte Tierärztin oder eidgenössisch anerkannter Tierarzt.
2Inhaberinnen und Inhaber eines entsprechenden eidgenössischen oder eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels können sich wie folgt bezeichnen:
a. für den Arztberuf: Fachärztin oder Facharzt im entsprechenden Weiterbildungsbereich nach Anhang 1;
b. für den Zahnarztberuf: Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt im entsprechenden Weiterbildungsbereich nach Anhang 2;
c. für den Chiropraktorenberuf: Fachchiropraktorin oder Fachchiropraktor nach Anhang 3;
d. für den Apothekerberuf: Fachapothekerin oder Fachapotheker im entsprechenden Weiterbildungsbereich nach Anhang 3a.
2bisInhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen oder eines anerkannten ausländischen Diploms oder Weiterbildungstitels dürfen auch ein praxisübliches Synonym verwenden, soweit dieses nicht irreführend ist.
3Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Diploms oder Weiterbildungstitels können sich auch entsprechend dem Wortlaut ihres eidgenössischen Diploms oder Weiterbildungstitels bezeichnen.
3bisInhaberinnen und Inhaber eines anerkannten ausländischen Diploms oder Weiterbildungstitels können sich auch entsprechend dem Wortlaut ihres Diploms oder Weiterbildungstitels und in der Sprache des Ausstellungsstaates bezeichnen.
3terIst ein anerkanntes ausländisches Diplom oder ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel mit einem eidgenössischen Diplom oder einem eidgenössischen Weiterbildungstitel verwechselbar, so muss der Bezeichnung in Klammern das Herkunftsland des Titels beigefügt werden.
Art. 18b Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...
Personen, die vor der Schaffung des eidgenössischen Weiterbildungstitels in Handchirurgie einen entsprechenden privatrechtlichen Weiterbildungstitel erworben haben, dürfen sich als Fachärztin/Facharzt in Handchirurgie bezeichnen.
II
1Die Anhänge 1, 2 und 5 werden gemäss Beilage geändert.
2Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.