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Vernehmlassung 2013/52: Teilrevision der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV) · 8 Seiten

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Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV)

Änderung vom ... Entwurf

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 20071 wird wie folgt geändert:

Titel

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 5 Abs. 2 Bst. a und j sowie Abs. 3 Bst. b

2Das Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO erfasst folgende Daten zu den Personen, die ein eidgenössisches Diplom, ein anerkanntes ausländisches Diplom oder ein gleichwertiges Diplom nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG innehaben:

a. Betrifft nur den französischen Text.

j. Betrifft nur den italienischen Text.

3Das Sekretariat des Ressorts Weiterbildung erfasst folgende Daten zu den Personen, die einen eidgenössischen, einen anerkannten oder einen gleichwertigen Weiterbildungstitel nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG innehaben:

b. Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 11 Abs. 3

Aufgehoben

Art. 12 Abs. 1, 2, 2bis, 3, 3bisund 3ter

1Inhaberinnen und Inhaber eines entsprechenden eidgenössischen oder eines anerkannten ausländischen Diploms können sich wie folgt bezeichnen:

SR ..........

1 SR 811.112.0

2014–......