Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/52: Teilrevision der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV) · 5 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Gesundheit BAG
ENTWURF Erläuternder Bericht zur Teilrevision der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung)
1. Ausgangslage
Die Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in
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den universitären Medizinalberufen (MedBV) trat am 1. September 2008 zusammen mit dem
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Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 (MedBG) in Kraft. Seither haben sich die
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Rahmenbedingungen verändert. Am 1. September 2013 trat die EU Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Schweiz definitiv in Kraft. Deshalb müssen die Verweise auf das EU Recht in der MedBV angepasst werden (z. B. Aufhebung des Anhangs 4). Zudem soll ein neuer eidgenössischer Weiterbildungstitel in Handchirurgie geschaffen werden.
Seit Januar 2007 erteilt die FMH (Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte) zusammen mit der SGH (Schweizerische Gesellschaft für Handchirurgie) einen privatrechtlichen Weiterbildungstitel in Handchirurgie. Die Handchirurgie ist ein eigenständiger wissenschaftlicher, medizinischer und methodischer Bereich, der nicht mehr der Definition eines blossen Schwerpunkts entspricht und auch keinen fachübergreifenden Schwerpunkt darstellt. Mit der Akkreditierung des Weiterbildungsgangs in Handchirurgie im Juni 2013 wurde die Qualität der Weiterbildung in diesem Fachgebiet staatlich geprüft. Die Handchirurgie soll in Anhang 1 Ziffer 3 der Verordnung als neue Spezialisierung eingefügt werden.
Zudem wird die Dauer einiger Weiterbildungen geändert. Die Weiterbildungen in Anästhesiologie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Pathologie, Radiologie sowie Radio-Onkologie/Strahlentherapie werden von sechs auf fünf Jahre verkürzt. Dies erfolgt durch die Streichung des schwierig zu kontrollierenden Fremdjahres (nicht fachspezifische Weiterbildung). Die Dauer der Weiterbildung in Fachchiropraktik wird von 2 auf 2,5 Jahre verlängert, da die Weiterbildung neu ein viermonatiges Praktikum umfasst.
Um die Anerkennungsverfahren kostendeckend durchzuführen, sollen die Gebühren in den folgenden Fällen erhöht werden: Anerkennung von ausländischen Diplomen und Weiterbildungstiteln sowie Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb eines eidgenössischen Diploms oder Weiterbildungstitels für Inhaberinnen und Inhaber eines nicht anerkennungsfähigen ausländischen Abschlusses. Neu soll für die Prüfung der Berufsqualifikationen im Rahmen der Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer (Art. 35 Abs. 1 MedBG) sowie für die jährliche Erneuerung dieser Meldung eine Gebühr erhoben werden.
Des Weiteren hat die Praxis gezeigt, dass Artikel 12 (Berufsbezeichnung) unverständlich formuliert ist, weshalb er überarbeitet werden muss.
1 2 3 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sept. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Freizügigkeitsabkommens.