Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/70: Verordnung des WBF über die offiziellen Zeichen für Berg- und Alpprodukte · 3 Seiten

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Verordnung des WBF über die offiziellen Zeichen für Berg- und Alpprodukte

Markt und für die Bevölkerung, auch ausserhalb der Berg- und Alpgebiete, einen besonderen Stellenwert. Ein einheitliches Label oder offizielles Garantiezeichen für Berg- und Alpprodukte gibt es bis heute nicht. Insbesondere Migros und COOP realisieren mit den Marken „Heidi“ bzw. „Pro Montagna“ zwar erfolgreich eigene Berg- und Alpprodukt-Linien. Daneben besteht jedoch eine Anzahl von weiteren Labels und Bezeichnungen, welche die Begriffe „Alp“ oder „Berg“ enthalten oder auf diese Bezug nehmen. Für die Produzenten fehlt heute eine gemeinsame visuelle Identität der Produkte aus dem Berg- oder Alpgebiet, welche eine Bündelung beim Absatz oder in der Marketingkommunikation erlauben würde. Aber auch für die Konsumentinnen und Konsumenten fehlt heute eine einheitliche Identifikationsmöglichkeit, welche die Produktwahl beim Einkauf erleichtern würde.

5. Verhältnis zum internationalen Recht

Die gegenseitige Anerkennung der Verwendung der Bezeichnung von Berg- und Alpprodukten ist nicht Bestandteil des Agrarabkommens zwischen der Schweiz und der EU. Im europäischen Kontext ist die BAIV bislang zwar einzigartig, allerdings wird in der EU aktuell eine Rechtsgrundlage für den Schutz von Bergprodukten erarbeitet. Am 13. September 2012 hat das Europäische Parlament die «Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregeln für Agrarerzeugnisse» erlassen, worin unter anderem fakultative Qualitätsangaben für Bergerzeugnisse vorgesehen sind. Je nach regulatorischer Entwicklung in der EU ist zu prüfen, inwiefern im Rahmen einer engeren Zusammenarbeit die gegenseitige Anerkennung zwischen den Bestimmungen der Schweiz und der EU vertraglich geregelt und der Marktzugang von Berg- und Alpprodukten gegenseitig verbessert werden kann. Nicht nur die Berg- und Alpverordnung selber, sondern auch entsprechende offizielle Zeichen könnten als Modell für eine gemeinsame, länderübergreifende Definition von Berg- und Alpprodukten im europäischen Berggebiet dienen.

Da die Berg- und Alpverordnung, welche die Grundlage für die Verwendung der offiziellen Zeichen bildet, ausschliesslich für in der Schweiz produzierte landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel gilt, dürfen die Zeichen für importierte Produkte folglich nicht verwendet werden. Je nach Entwicklung der Zusammenarbeit mit der EU in diesem Bereich ist zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen, inwiefern die Verwendung des Logos auch für ausländische Produzenten, deren Produktionsstandards die Bedingungen der Schweizer Berg- und Alpverordnung erfüllen, möglich sein könnte.

6. Inkrafttreten

Die neue Verordnung soll auf den 1. Januar 2014 in Kraft treten.

7. Rechtliche Grundlagen

Die Rechtsgrundlage bildet Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung vom 25. Mai 20112 über Verwendung der Bezeichnungen „Berg“ und „Alp“ für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel.

2SR 910.19