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Vernehmlassung 2013/71: Erlass des Technischen Reglements Vote électronique (TR VE) · 5 Seiten

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Entwurf

Technisches Reglement Vote électronique (TR VE)

vom xx. XX 2013

Die Schweizerische Bundeskanzlei (BK),

gestützt auf die Artikel 27e Absatz 2, 27f Absatz 1, 27g Absatz 2, 27i Absatz 3 und Art. 27l Absatz 3 der Verordnung vom 24. Mai 19781 über die politischen Rechte (VPR),

verordnet:

Art. 1 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung der elektronischen

Stimmabgabe pro Urnengang

1 Die Zulassung der elektronischen Stimmabgabe pro Urnengang wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Die Ausgestaltung von Betrieb, Infrastruktur und Funktionalität des Voteélectronique-Systems gewährleistet eine sichere und vetrauenswürdige elektronische Stimmabgabe (Anhang Kapitel 2, 3, und 4).

b. Das Vote-électronique-System gewährleistet den Stimmberechtigten eine hinreichende Funktionalität, die zugänglich und einfach handzuhaben ist.

2 Die Bundeskanzlei kann veranlassen, dass die Erfüllung der Voraussetzungen von einer unabhängigen Stelle überprüft wird. Diese Überprüfung umfasst auch die Risikoanalyse und findet insbesondere statt, wenn das Vote-électronique-System und sein Betrieb in nicht unbedeutender Weise geändert worden sind.

3 Individuell und vollständig verifizierbare Systeme (Art. 3 und 4) müssen als zusätzliche Voraussetzung hinsichtlich folgender Kriterien geprüft werden:

1. kryptographisches Protokoll (Anhang Abschnitt 5.1);

2. Funktionalität (Anhang Abschnitt 5.2);

3. Infrastruktur und Betrieb (Anhang Abschnitt 5.3);

4. Kontrollkomponenten (Anhang Abschnitt 5.4);

5. Schutz gegen Versuche, in die Infrastruktur einzudringen (Anhang Abschnitt 5.5);

6. Anforderungen an Druckereien (Anhang Abschnitt 5.6).

1 SR 161.11. 2013-....