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Vernehmlassung 2013/71: Erlass des Technischen Reglements Vote électronique (TR VE) · 5 Seiten
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4 Die Stichhaltigkeit eines Beweises darf unter den Bedingungen nach Abschnitt 4.2 des Anhangs auf folgenden Elementen basieren:
a. Vertrauenswürdigkeit des serverseitigen Systems (Ziffer D2.30);
b. Vertrauenswürdigkeit von besonderen technischen Hilfsmitteln der Stimmenden, welche besonders hohe Sicherheitsanforderungen erfüllen müssen (Ziffer D2.10);
c. Vertraulichkeit von in Papierform zugestellten Daten (Verifizierbarkeitsreferenz). Die Vertraulichkeit dieser Daten muss ausserhalb der Vote électronique-Infrastruktur durch besondere Massnahmen sichergestellt sein (Ziffern D2.20 und D2.40).
Art. 4 Anforderungen an die Zulassung für das gesamte kantonale Elektorat
(vollständige Verifizierbarkeit)
1 Soll ein Vote-électronique-System für den Einbezug des gesamten kantonalen Elektorats zugelassen werden, so muss sichergestellt sein, dass Stimmende oder Prüfende unter Einhaltung des Stimmgeheimnisses jede Manipulation erkennen können, die zu einer Verfälschung des Ergebnisses führt. Zu diesem Zweck sind erweiterte Anforderungen an die individuelle Verfizierbarkeit (Abs. 2) sowie Anforderungen an die universelle Verifizierbarkeit (Abs. 3-5) zu erfüllen.
2 Zur individuellen Verifizierbarkeit gelten zusätzlich zu Art. 3 die folgenden Anforderungen:
a. Der Beweis muss den Stimmenden zusätzlich zur Bestätigung dienen, dass für die universelle Verifizierung relevante Daten den vertrauenswürdigen Systemteil (Abs. 5) erreicht haben.
b. Die Stimmenden müssen nach der Schliessung des elektronischen Stimmkanals einen Beweis zur Bestätigung anfordern können, dass der vertrauenswürdige Systemteil nicht bereits eine Stimme registriert hat, die unter Verwendung ihres clientseitigen Authentisierungsmerkmals abgegeben wurde.
c. Die Stichhaltigkeit eines Beweises darf nicht von der Vertrauenswürdigkeit des gesamten serverseitigen Systems abhängen. Sie darf jedoch auf der Vertrauenswürdigkeit des vertrauenswürdigen Systemteils basieren.
3 Zur universellen Verifizierung erhalten Prüfende einen Beweis zur Bestätigung der korrekten Ergebnisermittlung. Sie müssen den Beweis in einem beobachtbaren Prozess auswerten. Dazu müssen sie technische Hilfsmittel verwenden, die vom Rest des Systems unabhängig und isoliert sind. Der Beweis muss bestätigen, dass das ermittelte Ergebnis:
a. alle systemkonform abgegebenen Stimmen, deren Abgabe durch den vertrauenswürdigen Systemteil registriert wurde, berücksichtigt;
b. nur systemkonform abgegebenen Stimmen berücksichtigt;
c. alle Teilstimmen unverändert beziehungsweise im Sinn des im Rahmen der individuellen Verifizierung generierten Beweises berücksichtigt.