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Vernehmlassung 2013/71: Erlass des Technischen Reglements Vote électronique (TR VE) · 5 Seiten

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4 Die Stichhaltigkeit des Beweises darf nur von der Vertrauenswürdigkeit des vertrauenswürdigen Systemteils und des zur Überprüfung eingesetzten technischen Hilfsmittels abhängen. Gleichzeitig dürfen die Gewährleistung des Stimmgeheimnisses und der Ausschluss vorzeitiger Teilergebnisse innerhalb der Vote-électronique-Infrastruktur nur von der Vertrauenswürdigkeit des vertrauenswürdigen Systemteils abhängen.

5 Der vertrauenswürdige Systemteil umfasst entweder eine oder wenige Gruppen von durch besondere Massnahmen gesicherten unabhängige Komponenten (Kontrollkomponenten). Ihr Einsatz muss auch dann jeden Missbrauch erkennbar machen, wenn pro Gruppe nur eine der Kontrollkomponenten korrekt funktioniert beziehungsweise nicht unbemerkt manipuliert wird. Für die Vertrauenswürdigkeit des vertrauenswürdigen Systemteils ist die unterschiedliche Ausgestaltung der Kontrollkomponenten sowie die Unabhängigkeit von deren Betrieb und deren Überwachung massgebend (Anhang Kapitel 4).

Art. 5 Belege zu den Gesuchen

1 Die nach Artikel 27c VPR eingereichten Gesuche sind mit Belegen zu ergänzen, die bestätigen, dass das Vote-électronique-System hinsichtlich der gestellten Anforderungen geprüft worden ist (Art. 1 Abs. 2 und 3) und sämtliche Anforderungen angemessen erfüllt.

2 Den Belegen zu den Prüfungen sind weitere Belege beizufügen zur Bestätigung, dass sich die Einschätzung der Risiken im Vorfeld eines Urnengangs in einem ausreichend tiefen Rahmen bewegt.

Art. 6 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

xx 2013

Schweizerische Bundeskanzlei

Corina Casanova