Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/71: Erlass des Technischen Reglements Vote électronique (TR VE) · 5 Seiten

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Anhörung zum Technischen Reglement Vote électronique der Bundeskanzlei

Die Anforderungen lassen sich unterteilen in sicherheitsrelevante Anforderungen an die Kantone bzw. an die eingesetzten Systeme und deren Betrieb, sowie anderseits in Anforderungen zur Überprüfung deren Einhaltung. Manche der Anforderungen an die Kantone bzw. an die eingesetzten Systeme und deren Betrieb sind aus dem Erfahrungsschatz der Kantone abgeleitet. Hinzu kommen Anforderungen aus geltenden Sicherheitsstandards (ISO/IEC 27001:2005 und Common Criteria Schutzprofil für Basissatz von Sicherheitsanforderungen an Online-Wahlprodukte) und die Verifizierbarkeit.

Die Verifizierbarkeit bildet eine spürbare Neuerung. Sie stellt sicher, dass systematische Fehlfunktionen im Wahl- bzw. Abstimmungsablauf infolge von Softwarefehlern, menschlichen Fehlleistungen oder vorsätzlichen Manipulationsversuchen unter Wahrung des Stimmgeheimnisses erkannt werden. Dazu gehört auch, dass Stimmende einen Beweis erhalten, dass ihre Stimme das System unverändert erreicht hat und nicht – beispielsweise durch ein Schadprogramm auf dem verwendeten Computer – manipuliert wurde. Dank ihrer wissenschaftlichen Abstützung und dadurch, dass sich die Verifizierbarkeit eines Systems für Vote électronique mittels Analogien mit den konventionellen Stimmkanälen einem breiten Publikum erklären lässt, bildet sie ein starkes Instrument, um den korrekten Ablauf eines Urnengangs nachzuvollziehen und damit Vertrauen zu bilden. Die Verifizierbarkeit hat sich in der technischen Literatur in den letzten Jahren etabliert.

Die Umsetzung der Verifizierbarkeit bildet eine der Voraussetzungen dafür, dass zusätzliches Elektorat zur elektronischen Stimmabgabe zugelassen werden kann. Die VPR und das TR VE sehen eine etappierte Umsetzung vor. Hinsichtlich der ersten Entwicklungsetappe für ein System (50 Prozent des kantonalen Elektorats) wird eine reduzierte Form der Verifizierbarkeit vorgeschlagen. Um das gesamte kantonale Elektorat einzubeziehen, muss das System vollständig verifizierbar sein.

Die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen soll bei verifizierbaren Systemen durch spezialisierte, externe Stellen geprüft und durch verschiedene Kontrollberichte (Zertifikate) bestätigt werden. Die Prüfstellen müssen vom Bund akkreditiert sein. Auf der Grundlage der Zertifikate erteilt die Bundeskanzlei die Zulassung. Sie ist an den Kontrollen selbst aber nicht beteiligt.

3. Erläuterung der einzelnen Bestimmungen

3.1 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung

Artikel 1 legt fest, dass die Sicherheit und die Benutzbarkeit die primären Voraussetzungen für die Zulassung bilden (Absatz 1). Entsprechende Anforderungen an die Kantone bzw. an Systeme für Vote électronique und deren Betrieb sind im Anhang wiedergegeben (Kapitel 2: Anforderungen zur Ausgestaltung elementarer Abläufe; Kapitel 3: Sicherheitsanforderungen; Kapitel 4: Verifizierbarkeit). Die Erfüllung der Voraussetzungen muss hinsichtlich der hinreichenden Minimierung von Risiken überprüft werden (Absatz 2).