Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/71: Erlass des Technischen Reglements Vote électronique (TR VE) · 5 Seiten
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Anhörung zum Technischen Reglement Vote électronique der Bundeskanzlei
Individuell und vollständig verifizierbare Systeme erlauben eine Erhöhung beziehungsweise Aufhebung der geltenden Limiten. Zusätzlich zu den Anforderungen zur Verifizierbarkeit gelten auch enger gefasste Kriterien für die Überprüfung (Absatz 3 und Kapitel 5 des Anhangs). Falls die Risiken nicht als hinreichend tief eingeschätzt werden können, sind zusätzliche Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen. Dies gilt auch dann, wenn sämtliche Anforderungen an Systeme für Vote électronique und deren Betrieb bereits berücksichtigt sind (Absatz 4).
3.2 Risikoanalyse
Artikel 2 legt fest, dass aus der Risikoanalyse klar hervorgehen soll, dass sich jegliche Sicherheitsrisiken in einem ausreichend tiefen Rahmen bewegen (Absatz 1). Zusätzlich wird festgelegt auf welche Sicherheitsziele sich die Risikoanalyse im Mindesten beziehen soll (Bst. a - e). Sie soll hinreichend detailliert sein und dem Kanton als Basis dienen zur Argumentation, weshalb er die Restrisiken als hinreichend gering einschätzt (Absatz 2). Der Detaillierungsgrad darf von der Grösse des zugelassenen Elektorats abhängen. Die Geheimhaltung von Details zur Funktionsweise des Systems, die nicht zuletzt für die Risikoanalyse massgebend sind, darf nicht als Sicherheitsmassnahme eingesetzt werden (Absatz 3).
3.3 Anforderungen an die Zulassung von 50 Prozent des kantonalen Elektorats (Individuelle Verifizierbarkeit)
Artikel 3 legt fest, welche zusätzlichen Anforderungen an System und Betrieb für individuell verifizierbare Systeme gelten (zusätzlich zu jenen unter Kapitel 2 und 3 des Anhangs). Weitere Details sind unter Verwendung eines abstrakten Modells im Anhang wiedergegeben (Abschnitte 4.1 und 4.2 des Anhangs).
3.4 Zulassung des gesamten kantonalen Elektorats (Vollständige Verifizierbarkeit)
Artikel 4 legt fest, welche zusätzlichen Anforderungen an System und Betrieb für vollständig verifizierbare Systeme gelten (zusätzlich zu jenen unter Kapitel 2 und 3 des Anhangs). Weitere Details sind unter Verwendung eines abstrakten Modells im Anhang wiedergegeben (Abschnitte 4.3 und 4.4 des Anhangs).
3.5 Belege zu den Gesuchen
Artikel 5 legt fest, dass die Kantone ihren Gesuchen Belege zu den Prüfungen beilegen müssen (Absatz 1 und Kapitel 6 des Anhangs). Sie dienen zur Bestätigung, dass das zu verwendende System und sein Betrieb geprüft worden sind. Sie beziehen sich auf die Prüfungen gemäss Artikel 1 Absatz 2, beziehungsweise Artikel 1 Absatz 3 für individuell und vollständig verifizierbare Systeme. Zusätzliche Belege müssen bestätigen, dass sich die Einschätzung der Risiken im Vorfeld eines Urnengangs in einem ausreichend tiefen Rahmen bewegt (Absatz 2 und Kapitel 6 des Anhangs).