Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/97: Teilrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) · 5 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Referenz/Aktenzeichen: 691

2. Änderungen in Artikel 4 Absatz 1 KHV

2.1 Neue Teildeckung für Schäden innerhalb der Toleranzgrenzen

Gegen Ende der Vorarbeiten zur Totalrevision der KHV hat das federführende BFE festgestellt, dass die Privatassekuranz in ihren Versicherungspolicen eine Sublimite von dreissig Millionen Schweizer Franken für eine ganz bestimmte Art von Nuklearschäden eingeführt hat. Es sind dies nukleare Schäden, die entstehen, obwohl die jeweils geltenden Grenzwerte für Radioaktivität eingehalten worden sind (nachfolgend „nukleare Schäden innerhalb der Toleranzgrenzen“ genannt). Die Privatassekuranz war der Ansicht, dass solche Schäden nicht als nukleare Schäden im Sinne der Kernenergiehaftpflichtgesetzgebung gelten und folglich nach KHG nicht versichert werden mussten.

Dies entspricht nicht der geltenden Rechtslage. Die Kernenergiehaftpflichtgesetzgebung sieht eine Gefährdungs- bzw. strenge Kausalhaftung des Inhabers einer Kernanlage für nukleare Schäden vor. Eine Haftungsbefreiung durch Sorgfaltsnachweis ist nach schweizerischem Recht nur bei der milden Kausalhaftung möglich. Da der Inhaber einer Kernanlage folglich für Schäden innerhalb der Toleranzgrenzen haftet, sind diese von Gesetzes wegen zu versichern (Art. 11 Abs. 1 KHG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 KHV, Art. 12 KHG).

Die Privatassekuranz muss die Versicherungsdeckung entsprechend den Vorgaben der Kernenergiehaftpflichtgesetzgebung gewährleisten. Ein Ausschluss von der privaten Deckung ist nur dann zulässig, wenn der nukleare Schaden explizit in Artikel 4 KHV erwähnt ist (diesfalls übernimmt der Bund die Deckung und erhebt dafür Prämien). Das BFE hat die Privatassekuranz in diesem Sinne informiert.

Der Schweizerische Pool für die Versicherung von Nuklearrisiken klärte in der Folge ab, ob er auf dem internationalen Rückversicherungsmarkt die volle Deckung für nukleare Schäden innerhalb der Toleranzgrenzen bereitstellen kann. Resultat dieser Abklärungen: Für die Privatassekuranz ist für solche Schäden künftig eine Deckung von 500 Millionen Schweizer Franken (bzw. 50% der privaten Deckungssumme) vertretbar.

Um diese neue Teildeckung möglich zu machen, ist eine Anpassung von Artikel 4 der geltenden KHV erforderlich. Zudem sind auch die Prämien des Bundes an die veränderte Situation anzupassen (Art. 5 Abs. 1 der geltenden KHV). Das BFE hat die Betreiber über die veränderte Deckungsbereitschaft der Privatassekuranz informiert. Für die Neuberechnung der Bundesprämie wurde eine Studie in Auftrag gegeben (siehe Ziffer 3.1).

2.2 Anpassung für Terrorschäden

Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe abisder KHV vom 5. Dezember 1983 (SR

732.441) darf die Privatassekuranz Nuklearschäden zwischen 500 Millionen und 1 Milliarde Franken, die durch terroristische Gewaltakte verursacht werden und gegen die mit zumutbarem Aufwand ein Schutz nicht möglich ist, von der Deckung ausschliessen. Die Bestimmung ist seit dem 1. Januar 2003 in Kraft und wurde als Folge der Terroranschläge vom 11. September 2001 auf das World Trade Center in New