Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/97: Teilrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) · 5 Seiten

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Referenz/Aktenzeichen: 691

3.2 Teildeckung für Terrorschäden

Wie bisher darf die Privatassekuranz Terrorschäden zwischen 500 Millionen und 1 Milliarde Schweizer Franken von der Deckung ausschliessen. Gestrichen werden soll einzig der Zusatz „gegen den mit zumutbarem Aufwand ein Schutz nicht möglich ist“ (3. Teilsatz von Art. 4 Abs. 1bis KHV).

Grund der damaligen Einführung von Artikel 4 Absatz 1bis KHV sind, wie erwähnt, die Ereignisse vom 11. September 2001. Seither ist es der Privatassekuranz nicht mehr möglich, auf dem internationalen Versicherungsmarkt Kapazitäten für eine Terrordeckung von über 500 Millionen Schweizer Franken bereitzustellen.

Den Materialien ist nicht zu entnehmen, weshalb die Formulierung „gegen die mit zumutbarem Aufwand ein Schutz nicht möglich ist“ gewählt wurde. Sowohl dem Erläuterungsbericht zur damaligen Teilrevision wie auch dem Antrag an den Bundesrat kann einzig entnommen werden, dass sich die Situation auf dem Versicherungsmarkt durch die Terrorereignisse vom 11. September 2001 wesentlich verändert habe,

dass die Privatassekuranz folglich gezwungen sei, die Deckung für Terrorschäden auf 500 Millionen Franken zu limitieren und dass die Verordnung entsprechend anzupassen sei.

Weder der Bund noch die Privatassekuranz sind in ihrer Prämienberechnung bisher davon ausgegangen, dass nur ein Teil der Terrorschäden von der privaten Deckung auszuschliessen sei. Die Prämien des Bundes und der Privatassekuranz müssen daher im Hinblick auf die Änderung von Artikel 4 Absatz 1bisKHV nicht angepasst werden.