Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/97: Teilrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) · 5 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen: 691
York in die Verordnung aufgenommen. Aufgrund der veränderten Situation auf dem Versicherungsmarkt war die Privatassekuranz seither nicht mehr in der Lage, die volle Deckung von 1 Milliarde Schweizer Franken für Terrorschäden bereitzustellen.
Die Privatassekuranz moniert seit Kurzem die Formulierung in der geltenden KHV, wonach die Privatassekuranz nur diejenigen Terrorschäden von der Deckung ausschliessen darf, gegen die mit zumutbarem Aufwand ein Schutz nicht möglich ist. Die Formulierung habe zur Folge, dass Terrorschäden, gegen die mit zumutbarem Aufwand ein Schutz möglich ist, von der Privatassekuranz bis zu 1 Milliarde Schweizer Franken gedeckt werden müssten. Die Privatassekuranz verfüge aber nicht über die notwendigen Kapazitäten auf dem internationalen Versicherungsmarkt, um solche Terrorschäden vollständig zu decken.
Entsprechend den Möglichkeiten der Privatassekuranz soll der Passus „gegen die mit zumutbarem Aufwand ein Schutz nicht möglich ist“ gestrichen werden.
3. Prämienberechnung
3.1 Schäden innerhalb der Toleranzgrenzen
Nukleare Schäden, die trotz eingehaltener Grenzwerte für Radioaktivität entstehen, sollen von der privaten Deckung ausgeschlossen werden, sofern sie den Betrag von 500 Millionen Schweizer Franken übersteigen. Der Bund deckt folglich künftig ein Risiko, welches bisher von Gesetzes wegen von der Privatassekuranz zu tragen war (Art. 12 KHG), und er erhebt dafür Prämien (Art. 14 KHG). Das BFE erteilte Prof. Dr. Hato Schmeiser, Inhaber des Lehrstuhls für Risikomanagement und Versicherungswirtschaft der Universität St. Gallen, sowie Prof. Dr. Joël Wagner, Assistenzprofessor am selben Lehrstuhl, deshalb den Auftrag, abzuklären, welcher Prämienaufschlag der Bund für diese zusätzliche Deckung erheben soll. Der entsprechende Studienbericht wurde am 7. August 2013 fertiggestellt2.
In Anwendung der Ergebnisse der Studie werden künftig und bis zum Inkrafttreten der totalrevidierten KHV folgende Prämien von den Inhabern von Kernanlagen erhoben.
Kernanlage Neue Prämie in CHF Bisherige Prämie in CHF
Beznau I+II 2‘307‘000 2‘253‘000
Mühleberg 1‘359‘000 1‘328‘000
Gösgen 1‘734‘000 1‘693‘000
Leibstadt 1‘734‘000 1‘693‘000
Universitätsreaktor Basel 3‘500 3‘500
Zwischenlager Würenlingen 248‘000 241‘000
2 Schmeiser/Wagner, Studienbericht vom 7. August 2013 (http://www.bfe.admin.ch/dokumentation/publikationen/ index.html?lang=de).