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Vernehmlassung 2014/101: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug · 6 Seiten
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2 Bei ambulanter Behandlung ist eine geeignete Medizinalperson beizuziehen.
3 Bei stationärer Behandlung hat der Versicherte Anspruch auf Behandlung, Unterkunft und Verpflegung in der allgemeinen Abteilung einer Institution, mit der die Militärversicherung einen Zusammenarbeits- und Tarifvertrag abgeschlossen hat. ...
4 Hat der Versicherte ohne Bewilligung der Militärversicherung eine andere als die nächstgelegene geeignete Anstalt oder eine andere als die allgemeine Abteilung beansprucht, so hat er die daraus erwachsenden Mehrkosten aus Behandlung, Reiseaufwand und Verdiensteinbusse zu tragen. Ausgenommen sind Notfälle.
Art. 71 Abs. 1
1 Betrifft eine Gesundheitsschädigung mehrere Sozialversicherungen, so gehen die stationäre und die ambulante Heilbehandlung zulasten der Militärversicherung, wenn diese nach Massgabe dieses Gesetzes wegen Erkrankung oder Unfalls während eines versicherten Dienstes (Art. 3 Abs. 1) unmittelbar leistungspflichtig ist.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.