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Vernehmlassung 2014/101: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug · 6 Seiten

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Art. 34 Abs. 2 und 3

2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung folgende Kosten übernimmt:

a. die Kosten von Leistungen nach den Artikeln 25 Absatz 2 und 29, die aus medizinischen Gründen oder im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit für in der Schweiz wohnhafte Versicherte im Ausland erbracht werden;

b. die Kosten einer Entbindung, die aus andern als medizinischen Gründen im Ausland erfolgt.

3 Er kann die Übernahme der Kosten nach Absatz 2 begrenzen.

Art. 41 Abs. 1 zweiter Satz und 2

1 … Der Versicherer übernimmt die Kosten nach dem Tarif, der für den gewählten Leistungserbringer gilt.

2 Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder Norwegen wohnen und die eine schweizerische Rente beziehen, sowie deren Familienangehörige können für die stationäre Behandlung in der Schweiz unter den Listenspitälern frei wählen.

Art. 49a Abs. 2, 2bis, 2ter und 3bis

2 Die Kantone übernehmen den kantonalen Anteil für folgende Personen:

a. Versicherte, die im Kanton wohnen;

b. folgende Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder Norwegen wohnen, bei stationärer Behandlung in der Schweiz:

1. Grenzgänger und Grenzgängerinnen sowie deren Familienangehörige,

2. Familienangehörige von Niedergelassenen, von Aufenthaltern und Aufenthalterinnen und von Kurzaufenthaltern und -aufenthalterinnen,

3. Bezüger und Bezügerinnen einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung sowie deren Familienangehörige.

2bis Der Kanton, der für die Versicherten nach Absatz 2 Buchstabe b den kantonalen Anteil übernimmt, gilt als Wohnkanton im Sinne dieses Gesetzes.

2ter Jeder Kanton setzt jeweils für das Kalenderjahr spätestens neun Monate vor dessen Beginn den kantonalen Anteil fest. Dieser muss mindestens 55 Prozent betragen.

3bis Bei Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder Norwegen wohnen und die eine schweizerische Rente beziehen, sowie bei deren Familienangehörigen übernehmen die Kantone bei stationärer Behandlung in der Schweiz gemeinsam den vom Standortkanton festgelegten kantonalen Anteil. Dieser kantonale Anteil wird auf die einzelnen Kantone im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung aufgeteilt.