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Vernehmlassung 2014/101: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug · 6 Seiten
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Bundesgesetz Entwurf über die Krankenversicherung (KVG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird «Europäische Gemeinschaft» durch «Europäische Union» ersetzt, mit den entsprechenden grammatikalischen Anpassungen.
Art. 18 Abs. 2sexies und 2septies
2sexies Sie legt den Beitrag jedes Kantons nach Artikel 49a Absatz 3bis fest, fordert ihn bei den Kantonen ein und richtet den Spitälern den kantonalen Anteil aus.
2septiesBisheriger Abs. 2sexies
Art. 25a Abs. 2 erster Satz
2 Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege, welche sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und die im Spital ärztlich angeordnet werden, werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und vom Wohnkanton des Versicherten beziehungsweise von den Kantonen gemeinsam während längstens zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung (Art. 49a Abgeltung der stationären Leistungen) vergütet. …
SR ..........
1
2 SR 832.10
2011–......