Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/114: Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzugsverordnung) · 7 Seiten
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über die Marktüberwachung wird im Schweizerischen Recht durch die Bestimmungen zur Marktüberwachung des PrSG und der PrSV abgedeckt.
Artikel 1
Abs. 1 beschreibt das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung als Regelungsgegenstand der Aufzugsverordnung. Da die Aufzugsverordnung aufgrund der Verpflichtung im MRA die Umsetzung der EU-Aufzugsrichtlinie bezweckt, wird dieser Zusammenhang in diesem Absatz erwähnt. Es handelt sich dabei nicht um einen globalen Verweis auf die EU-Aufzugsrichtlinie, sondern es zeigt vielmehr auf, dass die Aufzugsverordnung im Sinne der EU-Aufzugsrichtlinie auszulegen ist.
Mit dem Verweis in Absatz 2 wird der Geltungsbereich der Aufzugsverordnung definiert, damit er mit demjenigen der EU-Aufzugsrichtlinie übereinstimmt.
Absatz 3 verweist für die Begriffsbestimmungen auf die EU-Aufzugsrichtlinie unter dem Vorbehalt, dass in der Aufzugsverordnung gemäss Anhang gewisse Begriffe anders lauten. Wo EU-spezifische Begriffe verwendet werden, gibt eine Tabelle im Anhang der Aufzugsverordnung Aufschluss über die entsprechenden Schweizer Begriffe.
Mit dem Verweis werden die Begriffe “Inverkehrbringen“ (erstmalige Bereitstellung auf dem Markt) und “Bereitstellung auf dem Markt“ (jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Aufzuges zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit) gemäss EU-Aufzugsrichtlinie übernommen. Damit wird eine gewisse Diskrepanz zum Begriff des Inverkehrbringens im PrSG und in der PrSV in Kauf genommen. Der Begriff “Inverkehrbringen“ nach PrSG und PrSV ist weiter gefasst als der Begriff “Inverkehrbringen“ nach EU-Aufzugsrichtlinie. Er erfasst die “Bereitstellung auf dem Markt“ und das “Inverkehrbringen“ gemäss EU-Aufzugsrichtlinie. Bei der Revision des PrSG und der PrSV werden die Begriffe angeglichen.
Gemäss Absatz 4 kommt die Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) subsidiär zur Anwendung, soweit die Aufzugsverordnung und die darin enthaltenen Verweise auf die EU-Richtlinie und deren Anhänge keine besonderen Bestimmungen über Aufzüge enthalten.
Artikel 2
In diesem Artikel werden die Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt und für die Inbetriebnahme von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen aufgestellt. Da Aufzüge vor Ort zusammen- und eingebaut werden müssen und somit nicht wie ein Sicherheitsbauteil nach dem Inverkehrbringen auf dem Markt weiterhin bereitgestellt können, werden Aufzüge und Sicherheitsbauteile in zwei Absätzen behandelt. (vgl. dazu auch Erwägung 4 der EU-Aufzugsrichtlinie)
In den Absätzen 1 und 2 unter Buchstabe a werden die allgemeine Anweisung aus Artikel 3 Absatz 1 des PrSG übernommen und unter dem jeweiligen Buchstaben b wird auf die einschlägigen Bestimmungen der EU-Aufzugsrichtlinie verwiesen.
Artikel 3
541.2/2013/00275 \ COO.2101.104.7.932675 5/7