Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/114: Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzugsverordnung) · 7 Seiten

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Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20), das Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (EleG, SR 734.0) und das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51).

6. Datum des Inkrafttretens

Analog Artikel 45 der EU-Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU plant die Schweiz, die Aufzugsverordnung am 20. April 2016 in Kraft treten zu lassen.

7. Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen der Verordnung über die Sicherheit von Aufzügen

Vorbemerkungen:

Der vorliegende Verordnungsentwurf stützt sich auf die bereits bei der Umsetzung der Maschinenrichtlinie in die Schweizerische Maschinenverordnung bewährte und von den betroffenen Kreisen akzeptierte Verweistechnik. Die Neuerungen betreffen nebst der Struktur der Verordnung die Definitionen, die Pflichten der Wirtschaftsakteure, die Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstellen und die Prinzipien der Marktüberwachung.

Aus Gründen der Kontinuität erwähnt der Titel der Verordnung nur die Aufzüge, wobei die Sicherheitsbauteile für Aufzüge miterfasst werden.

Es wird auf die Version der EU-Aufzugsrichtlinie verwiesen, die im Amtsblatt der Union ABl. L 96 vom 29.03.2014, Seite 251 veröffentlicht wurde, weshalb im Falle einer Revision der EU-Aufzugsrichtlinie die Verordnung entsprechend angepasst werden muss. Damit wird sichergestellt, dass es sich um einen statischen und nicht um einen dynamischen Verweis handelt.

Das Erfordernis der CE-Kennzeichnung kann im Schweizer Recht nicht vorgeschrieben werden, da dieses Zeichen der EU gehört. Auch wenn die schweizerische Gesetzgebung das Anbringen des CE-Kennzeichens nicht vorschreibt, so lässt die Schweiz nach EU-Recht korrekt angebrachte CE-Kennzeichen zu. Man spricht vom Vorbehalt bezüglich der CE-Kennzeichnung. (vgl. Ausführungen zu Art. 3 Abs. 2).

In der EU-Aufzugsrichtlinie wird neu der Begriff “wesentliche Anforderungen“ verwendet. Dieser Begriff ist als Synonym zum Begriff “grundlegende Sicherheitsanforderungen“ zu werten, wie er in der alten Aufzugsverordnung und im Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11) und in der Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV, SR 930.111) zu finden ist.

Die Bestimmungen zu den Konformitätsbewertungsstellen befinden sich in der Verordnung über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf- , Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung, AkkBV, SR 946.512) und im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA, SR 0.946.526.81). Das Kapitel

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