Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/114: Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzugsverordnung) · 7 Seiten

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Bereich der Produktesicherheit, welches durch Artikel 7 und 8 der Aufzugsverordnung ergänzt wird. Artikel 7 und 8 übernehmen die Artikel 13a und 13b der alten Aufzugsverordnung (SR 819.13), denn die Meldepflicht von neu in Verkehr gebrachten Aufzügen und das Aufzugsregister haben sich bewährt.

Artikel 9

Mit Inkrafttreten der neuen Aufzugsverordnung tritt die alte Aufzugsverordnung ausser Kraft.

Artikel 10

Entsprechend der EU-Aufzugsrichtlinie wird präzisiert, dass Aufzüge, die bis einen Tag vor Inkrafttreten der vorliegenden Aufzugsverordnung in Verkehr gebracht wurden und gemäss der alten Aufzugsverordnung konform waren, auch nach Inkrafttreten in Betrieb genommen werden dürfen. Ausserdem können die Sicherheitsbauteile, vor Inkrafttreten der vorliegenden Aufzugsverordnung und gemäss der alten Aufzugsverordnung konform produziert wurden, dürfen auch nach diesem Datum in Verkehr gebracht werden. Dies ist zwar rechtssystematisch normal, wird aber zur Sicherheit explizit erwähnt. Dasselbe gilt für Bescheinigungen und Beschlüsse, die unter der alten Aufzugsverordnung erlassen wurden.

Artikel 11

Die neue Aufzugsverordnung tritt am 20. April 2016 in Kraft. Damit erfolgt das Inkrafttreten an dem für die EU-Mitgliedsstaaten vorgeschriebenen Termin. Eine frühzeitige Publikation der neuen Aufzugsverordnung in der Amtlichen Sammlung (AS) soll sicherstellen, dass die betroffenen Kreise genügend Zeit haben, um sich auf die neue Verordnung einzustellen.

Anhang

Vgl. Artikel 1

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541.2/2013/00275 \ COO.2101.104.7.932675 7/7