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Vernehmlassung 2014/114: Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzugsverordnung) · 6 Seiten
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Verordnung über die Sicherheit von Aufzügen
(Aufzugsverordnung, AufzV)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20091 über die Produktesicherheit (PrSG)
und auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung (UVG),
in Ausführung des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19023 (EleG)
und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse (THG),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe und anwendbares Recht
1 Diese Verordnung regelt im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU5 (EU-Aufzugsrichtlinie):
a. das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Aufzügen sowie die Marktüberwachung betreffend diese Produkte;
b. die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge sowie die Marktüberwachung betreffend diese Produkte.
2 Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 1 der EU-Aufzugsrichtlinie. Artikel 1 Absatz 3 der EU-Aufzugsrichtlinie gilt sinngemäss. Anstelle des verwiesenen Rechts der EU, gelten die schweizerischen Erlasse gemäss Anhang Ziffer 2.
3 Es gelten die Begriffe nach Artikel 2 der EU-Aufzugsrichtlinie. Anstelle der in Artikel 2 Nummern 13–15 der EU-Aufzugsrichtlinie genannten Begriffen gelten die entsprechenden Begriffe der Gesetzgebung über die Produktesicherheit und die Akkreditierung. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach dem Anhang Ziffer 1.
4 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile von Aufzügen die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 20106 über die Produktesicherheit (PrSV).
Art. 2 Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme
1 Aufzüge dürfen nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn:
a. sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Menschen und gegebenenfalls die Erhaltung von Gütern nicht gefährden; und
b. die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang I der EU-Aufzugsrichtlinie7 erfüllt sind.
2 Sicherheitsbauteile für Aufzüge dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn:
a. sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Menschen und gegebenenfalls von Gütern nicht gefährden; und
b. die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 2 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang I der EU-Aufzugsrichtlinie erfüllt sind.
Art. 3 Konformität, Konformitätsbewertungsstellen und bezeichnende Behörden
1 Für die Konformitätsbewertung von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge gelten die Grundsätze und die Verfahren nach den Artikeln 14–17 und den in diesen Bestimmungen genannten Anhängen I, II und IV–XII der EU-Aufzugsrichtlinie8. Anstelle des verwiesenen Rechts der EU, gelten die schweizerischen Erlasse gemäss Anhang Ziffer 2.
AS ..........
1 SR 930.11
2 SR 832.20
3 SR 734.0
4 SR 946.51
5 Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
staaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Neufassung), Fassung gemäss Abl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251.
6 SR 930.111
7 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
8 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1. 2014–......