Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/115: Änderung der Verordnung über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern (Druckbehälterverordnung) · 7 Seiten
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Artikel 1
Abs. 1 beschreibt das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung als Regelungsgegenstand der Druckbehälterverordnung. Da die Druckbehälterverordnung, aufgrund der Verpflichtung im MRA, die Umsetzung der EU-Druckbehälterrichtlinie bezweckt, wird dieser Zusammenhang in diesem Absatz erwähnt. Es handelt sich dabei nicht um einen globalen Verweis auf die EU-Druckbehälterrichtlinie, sondern es zeigt vielmehr auf, dass die Druckbehälterverordnung im Sinne der EU-Druckbehälterrichtlinie auszulegen ist.
Mit dem Verweis in Abs. 2 wird der Geltungsbereich der Druckbehälterverordnung definiert, damit er mit demjenigen der EU-Druckbehälterrichtlinie übereinstimmt.
Abs. 3 verweist für die Begriffsbestimmungen auf die EU-Druckbehälterrichtlinie unter dem Vorbehalt, dass in der Druckbehälterverordnung gemäss Anhang gewisse Begriffe anders lauten. Wo EU-spezifische Begriffe verwendet werden, gibt eine Tabelle im Anhang der Druckbehälterverordnung Aufschluss über die entsprechenden Schweizer Begriffe.
Mit dem Verweis werden die Definitionen “Inverkehrbringen“ (erstmalige Bereitstellung auf dem Markt) und “Bereitstellung auf dem Markt“ (jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Behälters zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit) gemäss EU-Druckbehälterrichtlinie übernommen. Damit wird eine gewisse Diskrepanz zum Begriff des Inverkehrbringens im PrSG und in der PrSV in Kauf genommen. Der Begriff “Inverkehrbringen“ nach PrSG und PrSV ist weiter gefasst als der Begriff “Inverkehrbringen“ nach EU-Druckbehälterrichtlinie. Er erfasst die “Bereitstellung auf dem Markt“ und das “Inverkehrbringen“ gemäss EU-Druckbehälterrichtlinie. Bei der Revision des PrSG und der PrSV werden die Begriffe angeglichen.
Gemäss Abs. 4 kommt die Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) subsidiär zur Anwendung, soweit die Druckbehälterverordnung und die darin enthaltenen Verweise auf die EU-Richtlinie und deren Anhänge keine besonderen Bestimmungen über einfache Druckbehälter enthalten.
Artikel 2
In diesem Artikel werden die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern aufgestellt.
Dies wird einerseits erreicht, indem man in Buchstabe a die allgemeine Anweisung aus Art. 3 Abs. 1 des PrSG übernimmt. Die zu schützenden Rechtsgüter sind weiter gefasst, da sie sowohl die Menschen als auch die Güter und Haus- und Nutztiere enthalten. Dies geschieht in Anlehnung an Art. 35 und 37 und Erwägung Ziffer 6 der EU-Druckbehälterrichtlinie. Auch wenn kein direkter Verweis auf diese Vorschriften erfolgt, geben diese den Sinn der EU-Druckbehälterrichtlinie wieder und sind durch die explizite Nennung in Art. 2 Bst. a zu berücksichtigen. In Bst. b andererseits wird auf die einschlägigen Bestimmungen der EU-Druckbehälterrichtlinie verwiesen.
Artikel 3
Dieser Artikel regelt das Konformitätsbewertungsverfahren, den Vorbehalt bezüglich des CE-Kennzeichens, die Konformitätsbewertungsstellen für einfache Druckbehälter und die Bezeichnungsbehörden. Für die einschlägigen Grundsätze der Konformitätsbewertungsverfahren werden in Abs. 1 auf die entsprechenden Regelungen der EU-Druckbehälterrichtlinie verwiesen.
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