Vorlage

Vernehmlassung 2014/119: Änderung der Verordnung über das Gewerbe der Reisenden · 2 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Art. 23 Abs. 4 und 5

4°Stellt sie bei der Prüfung fest, dass eine Anlage die Voraussetzungen für die Sicherheit nicht oder nicht mehr erfüllt, so meldet sie dies dem SECO.

5°Das SECO ist ermächtigt, Weisungen über die Ausstellung des Sicherheitsnachweises zu erlassen.

II

Anhang 1 Sachüberschrift, Ziff. 1 Sachüberschrift, Ziff. 2 Sachüberschrift und Bst. d

Waren und Dienstleistungen, die Reisende nur eingeschränkt oder gar nicht vertreiben oder anbieten dürfen

1. Folgende Waren dürfen Reisende nicht vertreiben:

2. Folgende Waren dürfen Reisende aufgrund sonstiger Bestimmungen des Bundesrechts nur eingeschränkt oder gar nicht vertreiben:

d. Aufgehoben

Anhang 3, 3. und 4. Kategorie

3. Kategorie

Rundfahrgeschäfte, Schienenbahnen, Spezialgeschäfte10

4. Kategorie

Auto-Scooter, Geisterbahnen, Kinder-Karusselle,

Laufgeschäfte, Bodenkarusselle, Rutschbahnen,

aufblasbare Anlagen, einfache Konstruktionen5

III

Diese Verordnung tritt am … in Kraft

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr