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Vernehmlassung 2014/119: Änderung der Verordnung über das Gewerbe der Reisenden · 2 Seiten
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Art. 23 Abs. 4 und 5
4°Stellt sie bei der Prüfung fest, dass eine Anlage die Voraussetzungen für die Sicherheit nicht oder nicht mehr erfüllt, so meldet sie dies dem SECO.
5°Das SECO ist ermächtigt, Weisungen über die Ausstellung des Sicherheitsnachweises zu erlassen.
II
Anhang 1 Sachüberschrift, Ziff. 1 Sachüberschrift, Ziff. 2 Sachüberschrift und Bst. d
Waren und Dienstleistungen, die Reisende nur eingeschränkt oder gar nicht vertreiben oder anbieten dürfen
1. Folgende Waren dürfen Reisende nicht vertreiben:
2. Folgende Waren dürfen Reisende aufgrund sonstiger Bestimmungen des Bundesrechts nur eingeschränkt oder gar nicht vertreiben:
d. Aufgehoben
Anhang 3, 3. und 4. Kategorie
3. Kategorie
Rundfahrgeschäfte, Schienenbahnen, Spezialgeschäfte10
4. Kategorie
Auto-Scooter, Geisterbahnen, Kinder-Karusselle,
Laufgeschäfte, Bodenkarusselle, Rutschbahnen,
aufblasbare Anlagen, einfache Konstruktionen5
III
Diese Verordnung tritt am … in Kraft
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr