Anhang zum Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 105 Seiten
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Anhang der Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015
Tabelle 4: Bemerkungen zur Frage 2: Belastungsobergrenze für ressourcenstarke Kantone
Vernehmlasser Bemerkungen
Kantonsgruppe
Die Kantone teilen die Auffassung des Bundesrates und lehnen die Einführung einer betragsmässigen Obergrenze pro Kopf oder als Obergrenze für jeden einzelnen Kanton ab.
Begründung:
KdK Bei einer weiteren Vergrösserung der Disparitäten würde entweder das Ausgleichspotenzial
vermindert oder müssten die zusätzlichen Ausgleichszahlungen von den übrigen ressourcenstarken Kantonen getragen werden. Zudem berücksichtigt eine Obergrenze weder die Teuerung noch eine Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die Festlegung der Dotation durch die eidgenössischen Räte ist einer Belastungsobergrenze vorzuziehen.
Ja. Die Solidarhaftung würde durch eine individuelle Obergrenze verschärft und widerspricht NFA-Geberkonfe-
dem Anliegen der Geberkantone gemäss Position 1 (Abschöpfungssatz, Verminderung der renz
Solidarhaftung).
Eine betragsmässige Obergrenze für den horizontalen Ressourcenausgleich wäre systemfremd, würde die Wirksamkeit dieses Ausgleichs beeinträchtigen und ist daher klar abzulehnen. Der Ressourcenausgleich berücksichtigt die Dynamik in der Ressourcenentwicklung. Dieser Effekt ist für die Wirksamkeit zentral. Mit einer fixen Obergrenze würde die Dynamik Gruppe der res-
des Ausgleichs nach oben genau dort gebrochen, wo sie aufgrund von steigenden Disparitäsourcenschwa-
ten dringend benötigt würde. Zudem würde sich die Ausgleichssumme insgesamt reduzieren chen Kantone
oder sich der Nachteil der bestehenden Solidarhaftung unter den ressourcenstarken Kantonen noch verschärfen.
Position: Eine betragsmässige Obergrenze für ressourcenstarke Kantone ist abzulehnen.
RKGK Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone
Kantone
Ja
Begründung: Der Kanton Zürich teilt die Meinung des Bundesrates, wonach auf die Einfüh-ZH rung einer Belastungsobergrenze zu verzichten ist. Die Solidarhaftung würde durch die Ein-
führung einer Belastungsobergrenze verstärkt, da die entstehenden Ausfälle durch die übrigen ressourcenstarken Kantone zu kompensieren wären
Der Regierungsrat lehnt das Anliegen der ressourcenstarken Kantone ab, eine Belastungsobergrenze beim Ressourcenausgleich festzulegen. Diese würde zu einem erheblichen Systembruch führen. Die im Wirksamkeitsbericht dargestellten Entwicklungen zeigen, dass die Ausgleichszahlungen der ressourcenstarken Kantone seit dem Jahr 2008 zwar zugenommen BE haben, dies jedoch nur, weil sich auch die Ressourcenpotenziale entsprechend verbessert
haben. Werden die Ausgleichszahlungen ins Verhältnis zum Überschuss- Ressourcenpotenzial gesetzt, kann keine Zunahme festgesellt werden. Mit anderen Worten: Die höheren Ausgleichszahlungen stehen auch in direkter Relation zum Ressourcenpotenzial der ressourcenstarken Kantone; sie sind vom System her logisch und auch gewollt.
LU Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone
Ja, wir teilen die Auffassung des Bundesrats und lehnen eine Belastungsobergrenze für ressourcenstarke Kantone klar ab.
UR
Begründung:
Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone
Die Solidarhaftung würde durch eine individuelle Obergrenze verschärft werden. Dies würde dem Anliegen des Alternativmodells gemäss Ziffer 3.3 widersprechen. Wenn die Lösungsansätze von individuellen Obergrenzen allerdings sicherstellen können, dass die von der Obergrenze nicht betroffenen ressourcenstarken Kantone nicht für die ausfallenden Zahlungen SZ
aufzukommen haben, wird vom Kanton Schwyz zusätzlich zum Antrag gemäss Ziffer 3.3 eine Belastungsobergrenze wie bspw. die Forderung der Motion 14.3203 von Ständerat Eder „Begrenzung der NFA-Einzahlungen durch eine Mindestgarantie an den Kantonsanteilen an der Bundessteuer“ unterstützt.
OW Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone
Ja. Die Solidarhaftung würde durch eine individuelle Obergrenze verschärft. Eine Verschär-NW
fung lehnen wir ab.
Eine betragsmässige Obergrenze für den horizontalen Ressourcenausgleich wäre systemfremd, würde die Wirksamkeit dieses Ausgleichs beeinträchtigen und ist daher klar abzulehnen. Mit einer fixen Obergrenze würde die Dynamik des Ausgleichs nach oben genau dort GL gebrochen, wo sie aufgrund von steigenden Disparitäten dringend benötigt würde. Zudem
würde sich die Ausgleichssumme insgesamt reduzieren oder sich der Nachteil der bestehenden Solidarhaftung unter den ressourcenstarken Kantonen noch verschärfen.