Anhang zum Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 105 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 92Fedlex · Ergebnisbericht
Anhang der Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015
stellt wird. Dadurch wird der Bundesrat gesetzlich verpflichtet, im Wirksamkeitsbericht aufzuzeigen, in welchen neuen Gesetzesbestimmungen des Bundes seit der Volksabstimmung über die Verfassungsgrundsätze der NFA wesentlich von den Aufgabenzuweisungsprinzipien zwischen Bund und Kantonen und anderen Organisationsprinzipien der Verfassung,
insbesondere der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz, abgewichen wird.
b) Zu den Programmvereinbarungen: Der Kanton Zürich begrüsst die Stossrichtung zur Verminderung der Regelungsdichte zugunsten grösserer Handlungsspielräume für die Kantone. Auch eine weiter gehende Zusammenfassung verwandter Programmziele wird als zweckmässig erachtet. Die Aussage im Wirksamkeitsbericht, dass eine «weitergehende Vereinheitlichung der Programmvereinbarungen über alle betroffenen Aufgabengebiete angesichts der Heterogenität der Aufgaben nicht angezeigt ist», ist jedoch nicht nachvollziehbar. Zum Bereich Wald hat der Kanton Zürich fünf Programmvereinbarungen abgeschlossen. Aus Sicht des Kantons Zürich muss auf eine einzige «Programmvereinbarung Wald» hin - gearbeitet werden. Diese würde den Handlungsspielraum der Kantone vergrössern und zu dem eine erhebliche administrative Vereinfachung bringen. Zum gleichen Schluss gelangt auch die Forstdirektorenkonferenz, die dieses Anliegen bereits mehrfach vorgebracht 8 hat. Verbesserungspotenzial gibt es zudem bei der Handhabung des Reportings. Die wiederkehrende Forderung des BAFU, den Kantonsanteil an den Ausgaben für eine Leistung anzugeben,
entspricht nicht der Absicht des Bundes, die Ablösung der prozentualen Kostenbeiträge zu erreichen. Inhaltlich würde der Kanton Zürich eine Ausdehnung der heutigen Programmvereinbarung «Waldwirtschaft» (Optimale Bewirtschaftungseinheiten) auf kantonal unterschiedlich geregelte Bereiche wie die Erschliessung (im Kanton Zürich: Sanierung/ Investitionssicherung, periodischer Unterhalt, punktuelle Ergänzungen, Pflege von Wäldern entlang Kantonsstrassen) begrüssen. Damit könnten, wie im Wirksamkeitsbericht postuliert, «lokal und regional angepasste, bürgernahe Lösungen» ermöglicht werden.
Ja. Der Kanton Bern hat eine Standesinitiative eingereicht (Juni 2014), welche den Bund auffordert, im NFA beim Naturschutz das Prinzip zu verankern "Der Bund zahlt Bundesprojekte BE
und die Kantone zahlen Kantonsprojekte zu 100% (= vollständige Entflechtung, keine Co- Finanzierung)."
LU Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone
Nein, zum jetzigen Zeitpunkt sehen wir keine dringlich sachliche Notwendigkeit, unmittelbar weitere Aufgabenentflechtungen zwischen Bund und Kantonen zu prüfen. Es ist jedoch bei jeder Verbundaufgabe und bei jeder neuen Gesetzgebung die Aufgabenentflechtung laufend und systematisch zu hinterfragen.
Begründung:
Die Einhaltung der mit dem NFA neu in die Bundesverfassung aufgenommenen Grundsätze UR
der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz ist bei jeder neuen Gesetzgebung systematisch zu überprüfen.
Die beim NFA verbliebenen Verbundaufgaben von Bund und Kantonen sollen laufend auf mögliche und sinnvolle Entflechtungen überprüft werden. Ziel muss es sein, die Handlungsfreiheit der Kantone weiter zu erhöhen. Aufgabenverschiebungen zwischen Bund und Kantonen haben dabei immer haushaltsneutral zu erfolgen.
Mit dem NFA wurde 2008 nicht nur ein Finanzausgleich im engeren Sinne eingeführt, sondern auch die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen neu geordnet. Ziel war eine möglichst weitgehende Entflechtung der Aufgaben und deren Finanzierung. Damit konnten auch die Prinzipien der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz gestärkt werden. Mit der Zeit scheinen jedoch die Zielsetzungen dieser Reform von 2008 langsam wieder vergessen zu gehen und man verbindet getrennte Aufgaben wieder vermehrt. So entstehen – zum Teil ohne klare Verfassungsgrundlage – Kompetenzverlagerungen hin zum Bund und/oder neue Verbundaufgaben. Damit einher geht eine schleichende Verwischung der Zuständigkeiten und Finanzierungsverantwortung.
Als Kanton sieht man sich bei den Vollzugsaufgaben mit immer höheren qualitativen und SZ
quantitativen Vorgaben konfrontiert. Diese haben teilweise erhebliche finanzielle, organisatorische und personellen Auswirkungen. Für den Vollzug erhalten die Kantone grundsätzlich keine Abgeltung. Sie haben die für den Vollzug erforderlichen Verwaltungsressourcen bereitzustellen. Eine Abgeltung erfolgt nur, wenn eine solche in der Verfassung oder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Deshalb beanspruchen die steigenden Vollzugsvorgaben des Bundes zunehmend finanzielle und personelle Ressourcen der Kantone, mit der Folge, dass diese ihre eigenen Zuständigkeitsbereiche vernachlässigen müssen. Angesichts dieser Entwicklung stellt sich die grundsätzliche Frage nach der Zweckmässig der Finanzierung des Vollzugs von Bundesrecht durch die Kantone. Müsste der Bund in seinen Aufgabenbereichen vermehrt selber für die Finanzierung des Vollzugs aufkommen, würde dies die Kantone entlasten. Dies spricht für eine grundlegende Überprüfung der Finanzierung des Vollzugs