Anhang zum Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 105 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 91Fedlex · Ergebnisbericht

Anhang der Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

Tabelle 14: Bemerkungen zur Frage 12 - weiterer Aufgabenentflechtungen zwischen Bund und Kantonen zum jetzigen Zeitpunkt

Vernehmlasser Bemerkungen

Kantonsgruppe

Die Entflechtung weiterer Verbundaufgaben soll vorangetrieben werden. Die bei der NFA verbliebenen Verbundaufgaben von Bund und Kantonen sollen weiter auf mögliche und sinnvolle Entflechtungen überprüft werden. Ziel muss es sein, die Handlungsfreiheit der Kantone zu erhöhen. Aufgabenverschiebungen zwischen Bund und Kantonen haben dabei immer haushaltsneutral zu erfolgen.

Die künftigen Wirksamkeitsberichte sollen eine umfassende Evaluation der Entwicklung der Lasten- und Einnahmenverteilung zwischen Bund und Kantonen und der Belastung der Kantone aus dem Vollzug von Bundesrecht enthalten. Nötigenfalls sind Art. 18 FiLaG und Art. 46 FiLaV entsprechend zu ergänzen.

Das Finanz- und Lastenausgleichsgesetz (FiLaG Art. 18) ist dahingehend zu ergänzen, dass ab dem dritten Wirksamkeitsbericht die Entwicklung der Aufgabenteilung dargestellt wird.

Namentlich ist aufzuzeigen, in welchen Gesetzesbestimmungen des Bundes seit der Volksabstimmung über die Verfassungsgrundsätze der NFA wesentlich von diesen Aufgabenzu-KdK

weisungsprinzipien zwischen Bund und Kantonen und anderen Organisationsprinzipien der Verfassung abgewichen wird.

Bemerkung:

Bundespolitik und Bundesgesetzgebung sind in zunehmendem Mass darauf ausgerichtet, Verflechtungen in der Zuständigkeit sowie in der Aufgabenerfüllung von Bund und Kantonen herbeizuführen. Diese Entwicklung läuft der Philosophie bzw. dem Leitgedanken der NFA zuwider. Konkrete Vorschläge zur Prüfung neuer Aufgabenentflechtungen zwischen dem Bund und den Kantonen sind im Rahmen eines gesonderten Projektes zu klären.

Verbundaufgaben: Krankenversicherung (individuelle Prämienverbilligungen), AHV / IV (Ergänzungsleistungen), Regionalverkehr, Agglomerationsverkehr, Hauptstrassen, Lärmschutz, Straf- und Massnahmenvollzug, Stipendien Tertiärbereich, Hochwasserschutz, Gewässerschutz, landwirtschaftliche Strukturverbesserungen, Wald, Jagd, Fischerei, amtliche Vermessung, Heimatschutz, Natur- und Landschaftsschutz.

NFA-Geberkonfe- Keine Position der Geberkantone.

renz

Die Entflechtung weiterer Verbundaufgaben soll vorangetrieben werden. Die bei der NFA verbliebenen Verbundaufgaben von Bund und Kantonen sollen weiter auf mögliche und sinnvolle Entflechtungen überprüft werden. Ziel muss es sein, die Handlungsfreiheit der Kantone weiter zu erhöhen. Aufgabenverschiebungen zwischen Bund und Kantonen haben dabei immer haushaltsneutral zu erfolgen.

Gruppe der res-

Position: Es ist eine haushaltsneutrale Entflechtung weiterer Verbundaufgaben zwischen sourcenschwa-

Bund und Kantonen (NFA 2) ausserhalb des 2. Wirksamkeitsberichts zu prüfen.

chen Kantone

Bereiche: Krankenversicherung (individuelle Prämienverbilligungen), AHV / IV (Ergänzungsleistungen), Regionalverkehr, Agglomerationsverkehr, Hauptstrassen, Lärmschutz, Straf- und Massnahmenvollzug, Stipendien Tertiärbereich, Hochwasserschutz, Gewässerschutz, landwirtschaftliche Strukturverbesserungen, Wald, Jagd, Fischerei, amtliche Vermessung, Heimatschutz, Natur- und Landschaftsschutz

RKGK Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

Kantone

Allgemeine Bemerkungen: Der Kanton Zürich ist mit den Aussagen des Wirksamkeitsberichts betreffend die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (Kapitel 6) grundsätzlich einverstanden. Bezüglich der Beurteilung der Entflechtungsziele ist im Bereich Invalidenversicherung zu präzisieren (S. 142 oben), dass in diesem Bereich noch nie Kosteneinsparungen beim administrativen Aufwand erwartet wurden. Durch die Übertragung der Finanzierung von Einrichtungen auf die einzelnen Kantone musste vielmehr mit einem Anstieg des Auf-ZH

wands gerechnet werden.

a) Zur Notwendigkeit für weitere Aufgabenentflechtungen: Der Kanton Zürich teilt die Einschätzung des Bundesrates, dass eine weitere Entflechtung zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich ist. Das FiLaG (Art. 18) ist dahingehend zu ergänzen, dass ab dem dritten Wirksamkeitsbericht die Entwicklung der Aufgabenteilung analog zum Postulat 12.3412 darge-