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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
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Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)
14.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die wichtigsten Änderungen betreffen:
- die Aufhebung der mengenmässig beschränkten Abfrage von Tierverkehrsdaten nach Artikel 12
Absatz 1 der TVD-Verordnung durch Drittpersonen;
- die unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf bestimmte Daten an die vom Bund und den Kantonen für
den Vollzug von Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel-, Heilmittel- und Landwirtschaftsgesetzgebung beigezogenen Firmen und Organisationen.
- Die Gebühren für den Tierverkehr sind in der Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für
den Tierverkehr (GebV-TVD; SR 916.404.2) geregelt. Gebührenausnahmen sind gegenwärtig in der TVD-Verordnung festgelegt und werden neu in die GebV-TVD aufgenommen.
14.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a
Um die Bekämpfung der Salmonella-Infektion sicherstellen zu können bzw. um deren Wirksamkeit festzustellen, muss die Anzahl der eingestallten und untersuchten Geflügelbestände sowie das Verhältnis der neu infizierten zu allen in der Schweiz gehaltenen Bestände bekannt sein. Der Bundesrat hat deshalb mit einer Revision der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) vorgeschlagen (Anhörung bis 17.04.2015), das Einstallen von Beständen ab einer Grösse von 250 Zuchttieren, 1000 Legehennen, 5000 Mastpoulets oder 500 Truten in die TVD registrieren zu lassen. Der Geltungsbereich der TVD-Verordnung soll deshalb gestützt auf Artikel 16 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) auf das Hausgeflügel ausgedehnt werden.
Zur besseren Übersicht wird der bisherige Text auseinandergenommen. Damit wird u.a. klarer, dass bei Equiden, im Gegensatz zu den Klauentieren und dem Geflügel, Zootiere nicht ausgenommen sind.
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a
Der Bundesrat hat am 30. November 2012 die Tragweite dieses Absatzes, der ursprünglich nur für Klauentiere galt, auf die Equiden ausgedehnt (AS 2012 6859). Für die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten beim Hausgeflügel (Art. 45a Abs. 2 TSG) müssen die Tierhaltungen mit Hausgeflügel auch in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) aufgenommen werden. Bei der letzten Änderung der Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (SR 916.407, AS 2013 4003) ist die Ausdehnung des Geltungsbereichs von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a auf das Hausgeflügel vergessen gegangen.
Dies wird nun nachgeholt.
Nach Artikel 18a TSV sind die Kantone bereits heute verpflichtet, Tierhaltungen mit Hausgeflügel zu erfassen und dem BLW zu melden. Mit der vorliegenden Änderung wird die Verordnung an die Praxis angepasst. Die Daten von Tierhaltungen mit Hausgeflügel werden an die TVD weitergeleitet und die Betreiberin der TVD teilt den Tierhaltungen eine TVD-Nummer zu.
Artikel 12 Absatz 2 und 2bis
Mit der Technologieentwicklung ist der Datenaustausch einfacher und häufiger geworden. Für eine vereinfachte und attraktivere Nutzung der TVD-Daten sollen die Tierdaten nach Artikel 12 Absatz 1 kostenlos und ohne mengenmässige Einschränkung verfügbar gemacht werden. Damit wird auch die Attraktivität der Mandatierung nach Artikel 17 erhöht. Somit kann Absatz 2 aufgehoben werden.