Vorlage
Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 120Fedlex · Vorlage
Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)
Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe h Einleitungssatz und Ziffer 3
Die Änderung im Einleitungssatz betrifft nur den französischen Text. Als Oberbegriff wird dort „mère“ statt „vache mère“ verwendet.
Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe g Ziffer 3
Angesichts der geringen Zahl der Nennungen der Art der Kastration (Kann-Feld) sowie der Tatsache, dass bisher niemand eine Auswertung davon verlangt hat, wird diese Ziffer aufgehoben.
Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln der Tierseuchenverordnung
Artikel 15c Absatz 8
Der geltende Artikel schreibt vor, dass der Equideneigentümer nach der erstmaligen Einfuhr eines Equiden den Equidenpass einer in der Schweiz anerkannten Stelle zur Überprüfung vorlegen muss. Für die Überprüfung der ausländischen Equidenpässe stellt das BLW in Zusammenarbeit mit dem BLV ein Dokument zur Verfügung (Checkliste für die Kontrolle ausländischer Pässe), das als roter Faden für die Überprüfung verwendet werden kann.
Die Überprüfung der ausländischen Equidenpässe ist oft eine heikle und subjektive Angelegenheit, die, für die Equiden aus der EU, unter der Äquivalenzvorgabe beurteilt werden muss. In der Praxis kann meistens nur die Übereinstimmung zwischen den Passdaten und den TVD-Daten geprüft werden. Und genau diese Prüfung ist nicht zweckdienlich, weil die Verantwortung für den korrekten Eintrag in der TVD beim Equideneigentümer und nicht bei der passausstellenden Stelle liegt; letzte zudem diese Daten nicht ändern kann.
Viele Equideneigentümer lassen den ausländischen Equidenpass ihres eingeführten Equiden gar nicht überprüfen, ohne dass sie dabei Konsequenzen fürchten müssten. Umgekehrt werden die Equideneigentümer eher benachteiligt, wenn sie den ausländischen Equidenpass zur Überprüfung vorlegen: die in der Schweiz anerkannten passausstellenden Stellen fakturieren bis zu 90 Franken für ihre Arbeit. Aus unvollständigen Zahlen wird geschätzt, das nur ca. 20% der ausländischen Equidenpässe nach der Einfuhr zur Überprüfung vorgelegt werden.
Mit dem vorliegenden Entwurf wird vorgeschlagen, dass der Equidenpass nicht mehr zur Überprüfung vorgelegt werden muss. Bei Tieren im Sport oder Tieren, die in einem Schweizerischen Herdbuch eingetragen werden, wird der Equidenpass ohnehin früher oder später vorgelegt. Muss der Equidenpass nicht in jedem Fall vorgelegt werden, kann die Equideneigentümer Geld einsparen und die passausstellenden Stellen können um eine Aufgabe, die sie oft als unnötigen Mehraufwand empfinden, erleichtert werden.
Es wurde bisher angenommen, dass jeder Equide, der in die Schweiz eingeführt wird, bereits einen Equidenpass hat. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass dem nicht so ist. Neu wird deshalb verlangt,
dass der Equideneigentümer in diesem Fall einen solchen innert 30 Tagen beantragen muss.
Artikel 15e Absatz 7
Meldungen nach Artikel 29 TVD-Verordnung (Erstregistrierungen) können nach Ablauf der Übergangsfrist nicht mehr elektronisch über das Internetportal Agate, sondern nur mehr mittels Formular via Betreiberin der TVD gemacht werden. Deshalb wird in Artikel 15e der Verweis auf den Artikel 29 TVD-Verordnung gestrichen.