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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)

Die Regelung, wann Daten kostenlos sind, wird neu in die GebV-TVD integriert, wo auch die Gebühren für kostenpflichtige Daten festgelegt sind. Tierdaten sind nicht besonders schützenswert und dürfen deshalb für alle Personen einsehbar sein. Die geltende Beschränkung auf 30 Abfragen pro Tag und Person wurde bei der Einführung im Jahr 2005 mit dem Schutz vor Massenabfragen begründet und wird je länger je mehr als willkürlich empfunden. Die Tatsache, dass der Anwender die Identifikationsnummer des Tiers selber beschaffen muss, um zu den Daten zu gelangen, wird als ausreichender Schutz vor Massenabfragen angesehen.

Absatz 2bis wird hinfällig, weil alle unter Absatz 1 aufgeführten Daten unbeschränkt verfügbar und kostenlos werden.

Artikel 13 Sachüberschrift sowie Absatz 4

Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben und sein Normgehalt in der GebV-TVD geregelt.

Im neuen Absatz 4 erhalten vom Bund und den Kantonen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben beigezogene Firmen und Organisation eine unmittelbare und kostenlose Zugriffsmöglichkeit auf die zu ihrer Aufgabenerfüllung notwendigen Daten nach den Artikeln 4–8. Entsprechend wird auch die Sachüberschrift angepasst.

Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a, abis, b und h

Der Inhalt der Buchstaben a und b wird um den Tierhaltungstyp bzw. um die kantonale Identifikationsnummer der Tierhalterin oder des Tierhalters erweitert. Damit werden die Datengruppen konsistent wie in Artikel 4 definiert. Diese Daten können für Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie für Tiergesundheitsdienste in der Ausübung ihrer Tätigkeit von Interesse sein.

Die Auflistung der Identifikationsnummer der Tiere war bisher im Absatz 1 Buchstabe a als „Auflistung des Tierbestands“ aufgeführt. Nun wird diese Auflistung als eigener Buchstabe (abis) aufgeführt, da die Beschaffung dieser Daten gebührenpflichtig ist (vgl. GebV-TVD, Anhang Ziff. 5.1).

Den Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdiensten wird die Möglichkeit geboten, für die Tiere der Ziegen- und Schafgattung die Tierdaten nach Anhang 1 Ziffer 4 zum Tierbestand zu beschaffen und zu verwenden. Diese Daten werden erst seit 2014 in der TVD erfasst. In Analogie mit der Regelung bei den anderen Tiergattungen sollen diese Daten auch für Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdiensten zur Verfügung stehen.

Artikel 16 Absatz 1 Einleitungssatz

Die kostenlose Datenbeschaffung wird in der GebV-TVD geregelt, weshalb diese Bestimmung entsprechend angepasst wird.

Artikel 17 Absatz 2

Die Datenbeschaffung durch Beauftragte wird kostenlos (Regelung in der GebV-TVD) und damit wird Absatz 2 hinfällig.

Artikel 18

Die kostenlose Datenbeschaffung wird in der GebV-TVD geregelt, weshalb diese Bestimmung entsprechend angepasst wird.