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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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Anhörung

14 Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)

14.1 Ausgangslage

Die Beiträge zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte in ausserordentlichen Situationen können seit der Änderung vom 22. März 2013 (AS 2013 3463) des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG) nicht mehr nur im Zusammenhang mit BSE, sondern auch aufgrund anderer Tierseuchen ausgerichtet werden (Art. 45a TSG, Aufhebung Art. 62 TSG). Gleichzeitig wurde mit Artikel 45a Absatz 2 dieser Gesetzesänderung der Kreis der Entsorgungsbeitragsempfänger für weitere Tierkategorien, nämlich die Pferde- und Geflügelgattung, erweitert. In der Folge hat der Bundesrat mit der Änderung vom 23. Oktober 2013 der Verordnung vom 10. November 2004 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (SR 916.407) beschlossen, für jeden geschlachteten Equiden 25 Franken und für geschlachtete Geflügel 12 Franken pro Tonne Lebendgewicht an den Schlachtbetrieb auszurichten (Art. 1 Bst. d und e). Diesen Umständen wird nun auch für das Hausgeflügel in der vorliegenden Verordnungsänderung Rechnung getragen.

Nicht besonders schützenswerte Daten der Tierverkehrsdatenbank (TVD) sind für alle Personen einsehbar. Heute können bis zu 30 Abfragen pro Tag kostenlos getätigt werden. Diese Beschränkung wurde anlässlich der Gesamtrevision der TVD-Verordnung am 23. November 2005 beschlossen und mit dem Schutz vor Massenabfragen begründet. Dies wird als willkürlich empfunden und ist vor allem vom Viehhändlerverband immer wieder kritisiert worden. Die Tatsache, dass der Anwender die Identifikationsnummer des Tiers selber beschaffen muss, um zu den Daten zu gelangen, wird aus heutiger Sicht als ausreichender Schutz vor Massenabfragen angesehen.

Sofern Firmen oder Organisationen seitens des Bundes oder der Kantone für den Vollzug der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel-, Heilmittel- und Landwirtschaftsgesetzgebung beigezogen werden, müssen sie die dazu benötigten Daten nach den Artikeln 4 bis 8 der TVD-Verordnung über den Auftraggeber beziehen. Dieser Weg soll durch die Erteilung der unmittelbaren Zugriffsberechtigung auf diese Daten an die beigezogenen Firmen und Organisationen vereinfacht werden.

Seit dem 1. Januar 2014 sind die Schlachtungen von Tieren der Schaf- und Ziegengattung durch die Schlachtbetriebe an die TVD zu melden (Art. 7 Abs. 2 TVD-Verordnung). Wie bei den anderen Tiergattungen sollen den berechtigen Organisationen diese Schlachtdaten ebenfalls zur Verfügung gestellt werden.

Bis Ende 2013 wurden die Daten der TVD für die Direktzahlungen verwendet. Dafür wurde 2009 die Nutzungsart der Kühe (Milchkuh bzw. andere Kuh) in der TVD aufgenommen. Es wurde nun geprüft, ob die Kategorie „Milchkuh“ in „Milchkuh mit Verkehrsmilchproduktion“ und „Milchkuh ohne Verkehrsmilchproduktion“ unterteilt werden soll. Dieses Ansinnen wurde, weil es dem Trend nach administrativen Vereinfachungen entgegenläuft, verworfen. TVD-seitig sollen Einsicht und Pflege der Nutzungsart durch den Tierhalter vereinfacht werden, um die bisherige hohe Datenqualität beizubehalten.

Die kostenlose Offenlegung von Tierdaten gegenüber Drittpersonen, wie sie in Artikel 12 Absatz 2 vorgeschlagen wird, muss unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes auch für Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste und Beauftragte gelten, weshalb die Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD; SR 916.404.2) entsprechend angepasst werden muss; einzig für den Bezug der Bestandesdaten (= Auflistung der Identifikationsnummern der Tiere, die pro Kalenderjahr in einer Tierhaltung stehen oder gestanden sind) ihrer Mitglieder bleibt die Gebühr von 2 Franken weiterhin geschuldet (vgl. Anhang Ziff. 8 Bst. d GebV-TVD).