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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)

14.4 Auswirkungen

14.4.1 Bund

Für den Bund liegt die einzige Auswirkung darin, dass eine technische Anpassung für den Zugriff auf die Daten der TVD vorgenommen werden muss. Die entsprechenden Arbeiten werden von der Betreiberin der TVD – identitas AG – auf Kosten des Bundes vorgenommen. Die neue Regelung bringt aber Erleichterungen im Betrieb der TVD mit sich.

14.4.2 Kantone

Der gewährte Zugriff auf TVD-Daten für die vom Bund und von den Kantonen für den Vollzug der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel-, Heilmittel- und Landwirtschaftsgesetzgebung beigezogenen Firmen und Organisationen erlaubt u.U. einen effizienteren Vollzug.

14.4.3 Volkswirtschaft

Muss der Equidenpass von in der Schweiz eingeführten Equiden nicht mehr einer passausstellenden Stelle zur Kontrolle vorgelegt werden, bedeutet dies für Equideneigentümer und passausstellende Stelle eine administrative Vereinfachung. Zudem kann der Equideneigentümer Geld einsparen: Einschreibegebühr für den Versand des Equidenpasses sowie Kontrollgebühr (bis zu Fr. 90.–) entfallen.

14.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar und mit der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden sowie der Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern kompatibel.

14.6 Inkrafttreten

Die Änderungen sollen am 1. Januar 2016 in Kraft treten.

14.7 Rechtliche Grundlagen

Artikel 15a Absatz 4, 16, und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG;

SR 916.40).