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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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Anhörung

0 Einleitung

Nach dem ersten Jahr der Umsetzung der Agrarpolitik 2014-2017 kann die Wirkung der neuen Massnahmen noch nicht beurteilt werden. Die ersten Erfahrungen zeigen jedoch, dass Möglichkeiten bestehen, den Vollzug zu optimieren und zu vereinfachen. Zudem hat der Bundesrat in seinem Bericht in Erfüllung des Postulats 12.3906 von Nationalrat Leo Müller in Aussicht gestellt, erste Anpassungen am System der Standardarbeitskräfte (SAK) per 2016 einzuführen.

Im vorliegenden Verordnungspaket Herbst 2015 werden Verordnungsanpassungen ab 2016 zusammengefasst und zur Diskussion gestellt.

0.1 Administrative Vereinfachungen

Mit der Umsetzung der Agrarpolitik 2014-2017 wurde die zunehmende administrative Belastung von vielen Seiten kritisiert. Insbesondere die Bewirtschafter von Landwirtschaftsbetrieben und die Vollzugsstellen beanstanden oft, dass die Administration zugenommen habe. Der Bundesrat hat in diesem Zusammenhang verschiedene parlamentarische Vorstösse zur administrativen Entlastung im Bereich der Landwirtschaft zur Annahme empfohlen1. Er plant in einer Gesamtschau 2016 darzustellen, wie sich die Agrargesetzgebung im Lichte der Vereinfachung weiterentwickeln soll. Um die Grundlagen für diese Gesamtschau zu erhalten, aber auch um Vereinfachungen möglichst schnell durchführen zu können, hat das BLW 2015 ein Projekt „Administrative Vereinfachung“ lanciert. Als erstes Ergebnis dieses Projektes werden mit diesem Verordnungspaket 24 Änderungen zur administrativen Vereinfachung und Entlastung vorgeschlagen. Die Änderungen betreffen 11 Verordnungen:

 LBV Art. 2 Abs. 3: Ehe- und Konkubinatspaare sollen zwei getrennte Landwirtschaftsbetriebe führen können;

 LBV Art. 14: „15 km Regel“ Direktzahlungen für Dauerweiden aufheben;

 DZV Art. 3 Abs. 4, Art. 37 Abs. 4, Art. und 100 Abs. 2: Einführung Stichtagsprinzip 31. Januar. Keine Nachmeldungen mehr von Bewirtschafterwechseln und stark veränderten Tierbeständen per 1. Mai;

 DZV Artikel 4 Absätze 4 und 5: Verzicht auf Prüfung der Vermögensverhältnisse bei der Übergangsregelung für Erben und Erbgemeinschaften;

 DZV Art. 56 Abs. 3, Art. 60 und Art. 118 Abs. 2: Qualitätsstufe III bei den Biodiversitätsförderflächen nicht wie geplant per 2016 einführen; bringt im Vollzug einige Vereinfachungen inkl. der Erfassungs- und Kontrollsysteme;

 DZV Art. 69 Abs. 2 Bst. b: „Saagutproduktion“ im Extensoprogramm aufheben;

 DZV Art. 79 Abs. 2 Bst. c: Mulchsaat (Ressourceneffizienzbeiträge), Begrenzung auf 10 cm Tiefe aufheben;

 DZV Art. 104 Abs. 6 und Art. 105 Abs. 2: Aufhebung der Berichterstattungspflicht der Kantone über die Kürzungen und Verweigerung von Beiträgen im Bereich Direktzahlungen. Diese Informationen sind im Informationssystem Acontrol enthalten;

 DZV Art. 115b: Flexibilität beim Abschluss der Import/Export-Bilanz (Schweine/Geflügel) der Nährstoffe im 2015 und 2016;

 DZV Anhang 5 Ziff. 3.3: Anforderung in der Futterbilanz im Programm graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion, dass für die Geltendmachung von Erträgen über der Norm ein Berater für die Ertragsgutachten beigezogen werden muss, wird gestrichen. Ebenso in der Wegleitung zur Suisse-Bilanz;

 DZV Anhang 6 Bst. A Ziff. 1.4: Es wird im Programm zugelassen, dass brünstige Tiere kurzfristig angebunden werden dürfen.

1 14.3514 Po Knecht "Abbau der Bürokratie", 14.3618 Po Aebi "Ziel- statt massnahmenorientierte Landwirtschaft", 14.3991 Po de Bumand "coûts de mise en oeuvre et d'application de la politique agricole 2014-2017"; 14.4046 Po Keller-Sutter " Administrative Vereinfachungen in der Landwirtschaft" und 14.4098 Mo Müller Walter "Administrativer Aufwand massgeblich reduzieren"