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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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Anhörung Einleitung

Verordnung Wichtigste Änderungen Seite (SR-Nr.)

roscope auf das BLW übertragen.

Verordnung Streichung der Kontrollvorgaben für die Qualitätsstufe III.51

über die Koor- Betriebe, die Direktzahlungen für die biologische Landwirtdination der schaft erhalten, jedoch keine Bioprodukte gemäss der Bio-Kontrollen auf Verordnung vermarkten, müssen nicht mehr von einer akkre-Landwirt- ditierten Zertifizierungsstelle kontrolliert werden.

schaftsbetrie-

ben, VKKL

(910.15)

Landwirtschaft- Die Definition der SAK wird präzisiert. Die SAK werden als57

liche Begriffs- Einheit für die Bemessung der Betriebsgrösse definiert; die verordnung, bisherige Formulierung, welche die SAK als Einheit zu Erfas-LBV sung des gesamtbetrieblichen Arbeitszeitbedarfs formulierte (910.91) und damit missverständliche Interpretationen auslöste, wird

dadurch abgelöst.

Alle natürlichen Personen werden als Bewirtschafter eines Betriebes gleich behandelt. Die Differenzierung für Ehe- und Konkubinatspartner sowie eingetragene Partnerschaften wird aufgehoben. Zudem wird in der Verordnung klar geregelt,

dass die gesamte vom Betrieb aus bewirtschaftete Grünfläche ausserhalb des Sömmerungsgebiets unabhängig von der Distanz als landwirtschaftliche Nutzfläche zählt und nicht wie bisher in bestimmten Fällen (Dauerweiden) als Sömmerungsfläche behandelt werden muss. Damit werden für Einzelfälle sehr aufwändige Administrationsverfahren vermieden.

Strukturverbes- Die Eintrittsschwelle bei einzelbetrieblichen Massnahmen67

serungsverord- wird vereinheitlicht und auf den vom Parlament in Artikel 89 nung, SVV Absatz 1 Buchstabe a LwG vorgegebenen Wert von 1,0 SAK (913.1) gesenkt. Dieser Wert gilt als administrative Untergrenze für

die Beurteilung der Gesuche für Investitionshilfen. Gesamthaft werden gegenüber heute zirka 2500 Betriebe zusätzlich die administrative Untergrenze erreichen.

Um Fehlinvestitionen zu vermeiden, ist es zwingend notwendig, dass die im Bericht des Bundesrates «Evaluation des Systems der Standardarbeitskraft SAK» geforderte stärkere Gewichtung der einzelbetrieblichen Beurteilung der Förderungswürdigkeit von den Vollzugsstellen konsequent umgesetzt wird.