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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
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Einleitung Anhörung
Liste der Verordnungen und wichtigste Änderungen
Verordnung Wichtigste Änderungen Seite (SR-Nr.)
Verordnungen des Bundesrats
Verordnung Betriebe, die eine Grösse von mindestens 0.8 SAK aus kern-11
über das bäuer- landwirtschaftlicher Tätigkeit erreichen, können neu Zuschläliche Boden- ge bis 0,4 SAK für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten geltend recht, VBB machen.
(211.412.110)
Verordnung Im Rahmen der vorliegenden Änderung der GebV-BLW sol-17
über Gebühren len zahlreiche Hinweise auf Verordnungsartikel im Anhang 1 des Bundesam- GebV-BLW ergänzt oder korrigiert werden.
tes für Land- Es wird festgehalten, dass Verfügungen, die die Gewährung wirtschaft, respektive Nichtgewährung von Finanzhilfen und Abgeltun-GebV-BLW gen betreffen, gebührenfrei sind. Für Transport- und Reise-(910.11) kosten von Betriebsinspektionen, welche eine Verfügung zur
Folge haben und somit gebührenpflichtig sind, wird im Sinne einer Vereinfachung und der Gleichbehandlung der Betriebe eine einheitliche Pauschale erhoben.
Direktzahlungs- Folgende Massnahmen sollen unter dem Aspekt der admi-27
verordnung, nistrativen Vereinfachung umgesetzt werden:
DZV Einführung des Stichtagsprinzips für die Bewirtschafter (916.13) eines Betriebs.
Verzicht auf Prüfung der Vermögensverhältnisse bei der Übergangsregelung für Erben und Erbgemeinschaften
Aufhebung der Pflicht eines Ertragsgutachtens durch eine Fachperson (Programm graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion und in der Wegleitung Suisse-Bilanz)
Nichteinführung der Qualitätsstufe III bei der Biodiversität auf 2016
Aufhebung der «Saatgutproduktion» im Extensoprogramm
Aufhebung der Tiefenbeschränkung bei der Mulchsaat (Ressourceneffizienzbeiträge)
Verzicht auf den jährlichen Bericht der Kantone über die Kontrollen und Kürzungen der Direktzahlungen
Flexibilität bei der Import/Export-Bilanz (Schwei-
ne/Geflügel) der Nährstoffe
Anpassungen einiger Bestimmungen in den Programmen BTS und RAUS
Aufgrund der Änderung der SAK-Faktoren in der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung wird der Wert der minimalen SAK für den Bezug der Direktzahlungen von 0,25 auf 0,2 SAK je Betrieb reduziert.
Die Beiträge für Biodiversitätsförderflächen werden auf die Hälfte der zu Beiträgen berechtigenden Fläche des Betriebes begrenzt.
Die Bewilligungskompetenz für Saatmischungen wird von Ag-