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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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Soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft. V

7.3 Auswirkungen

7.3.1 Bund

Die vorgeschlagenen Änderungen haben für den Bund keine nennenswerten personellen oder finanziellen Auswirkungen.

7.3.2 Kantone

Ein personeller Mehraufwand ergibt sich aus der Prüfung von Gesuchen, bei welchen die Berücksichtigung der SAK von landwirtschaftsnahen Tätigkeiten eine Rolle spielt. Die einheitlichen Eintretensschwellen bei den SAK und die Harmonisierung mit den Strukturverbesserungsmassnahmen senken hingegen den administrativen Aufwand.

7.3.3 Volkswirtschaft

Die Änderungen bewirken einen kleinen Einfluss auf die Volkswirtschaft, weil die Instrumente grundsätzlich gleich bleiben und sich die Höhe der Mittel im Fonds de roulement dadurch nicht verändert.

7.4 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht.

7.5 Inkrafttreten

Die Verordnungsänderung soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten.

7.6 Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage bildet Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).