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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
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Soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft. V
7.3 Auswirkungen
7.3.1 Bund
Die vorgeschlagenen Änderungen haben für den Bund keine nennenswerten personellen oder finanziellen Auswirkungen.
7.3.2 Kantone
Ein personeller Mehraufwand ergibt sich aus der Prüfung von Gesuchen, bei welchen die Berücksichtigung der SAK von landwirtschaftsnahen Tätigkeiten eine Rolle spielt. Die einheitlichen Eintretensschwellen bei den SAK und die Harmonisierung mit den Strukturverbesserungsmassnahmen senken hingegen den administrativen Aufwand.
7.3.3 Volkswirtschaft
Die Änderungen bewirken einen kleinen Einfluss auf die Volkswirtschaft, weil die Instrumente grundsätzlich gleich bleiben und sich die Höhe der Mittel im Fonds de roulement dadurch nicht verändert.
7.4 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht.
7.5 Inkrafttreten
Die Verordnungsänderung soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten.
7.6 Rechtliche Grundlagen
Die rechtliche Grundlage bildet Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).