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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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Anhörung

7 Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV)

7.1 Ausgangslage

Der Bundesrat hat am 20. Juni 2014 den Bericht „Evaluation des Systems der Standardarbeitskräfte SAK“ in Erfüllung der Postulate von Siebenthal (12.3234), Birrer-Heimo (12.3242) und Leo Müller (12.3906)“ verabschiedet und das weitere Vorgehen aufgezeigt. Die nachfolgenden Bestimmungen berücksichtigen diese Vorgaben und vereinfachen den administrativen Vollzug der Massnahmen.

7.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die landwirtschaftsnahen Tätigkeiten werden neu bei der Berechnung der SAK wie in den Bereichen des bäuerlichen Bodenrechtes und der Strukturverbesserungen berücksichtigt und harmonisiert. Die Eintrittsschwelle bei den Massnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b werden vereinheitlicht und auf den vom Parlament in Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a LwG vorgegebenen Wert von 1.0 SAK gesenkt. Dieser Wert gilt als administrative Untergrenze für die Beurteilung der Gesuche für Betriebshilfedarlehen und wird mit den Strukturverbesserungsmassnahmen harmonisiert. Gesamthaft werden gegenüber heute zirka 2‘500 Betriebe zusätzlich die Möglichkeit erhalten, ein Gesuch um Umschuldung nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b zu stellen. Die Gesuche werden jedoch einzelbetrieblich geprüft und die Tragbarkeit der Umschuldung muss nach Artikel 7 SBMV auch unter den zukünftigen Rahmenbedingungen ausgewiesen sein. Für Darlehen bei einer unverschuldeten finanziellen Bedrängnis ergibt sich im Grundsatz keine Änderung, weil schon bisher der Wert von 1.0 SAK massgebend war.

Artikel 2

Absatz 1

Unter Vorbehalt von Artikel 3 beträgt der minimale Arbeitsbedarf für die Gewährung von Betriebshilfedarlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b 1.0 SAK. Der Wert von 1.0 SAK entspricht der gesetzlichen Grundlage nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a LwG. Für die Berechnung der SAK des Betriebes gelten als Basis die Faktoren nach Artikel 3 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV; SR 910.91). Nach Absatz 2 werden ergänzend für spezielle Betriebszweige in Anhang 1 der Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft vom 26. November 2003 (IBLV; SR 913.211) Zuschläge und Faktoren festgelegt. Diese Faktoren sollen ebenfalls auf den 1. Januar 2016 angepasst und vollständig mit Artikel 2a der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993 (VBB; SR 211.412.110) harmonisiert werden. Diese Regelungen stellen sicher, dass die Berechnung der SAK bei den sozialen Begleitmassnahmen, den Strukturverbesserungen und im Bodenrecht einheitlich erfolgt. Zudem vereinfachen die einheitliche SAK-Untergrenze und die Harmonisierung mit den einzelbetrieblichen Strukturverbesserungsmassnahmen den administrativen Vollzug. Der geforderte Nachweis einer tragbaren Belastung nach Artikel 7 genügt, damit mit Betriebshilfedarlehen keine Betriebe ohne längerfristige Zukunftschancen Umschuldungsdarlehen erhalten. Die zukünftig zu erwartenden Rahmenbedingungen müssen bei der Beurteilung der Tragbarkeit berücksichtigt werden.

Absatz 3

Die Aufhebung von Buchstabe a bringt eine administrative Vereinfachung und entspricht im Weiteren der vorgesehenen Regelung im Bereich Direktzahlungen und Strukturverbesserungen.

Der Bundesrat hat am 20. Juni 2014 den Bericht zur Evaluation des Systems der Standardarbeitskräfte verabschiedet. Im Bericht schlägt der Bundesrat vor, dass die landwirtschaftsnahen Tätigkeiten für die Bereiche Bodenrecht und Strukturverbesserungen berücksichtigt werden. Als Konsequenz muss Buchstabe b aufgehoben werden.