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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
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Anhörung
8 Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung (VLF)
8.1 Ausgangslage
Die gegenwärtige Formulierung des Artikels 6 VLF bildet den effektiven Auftrag des Landwirtschaftlichen Forschungsrats (LFR) nicht eindeutig ab. Der LFR berät das BLW hinsichtlich der Evaluation der vom BLW geförderten Akteure im landwirtschaftlichen Innovations- und Wissenssystems (z.B. FiBL, AGRIDEA, Aviforum). Der Wortlaut des Artikels könnte jedoch dahingehend interpretiert werden, dass sich der LFR nur mit Agroscope auseinandersetzt. Weiter erfolgt die Bildung von Ausschüssen zur Bearbeitung einzelner Aufgaben im Einvernehmen mit dem BLW und nicht wie in der aktuellen Fassung formuliert in Absprache mit dem Agroscope-Rat.
8.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die überarbeitete Formulierung des Artikels 6 stellt die Zuständigkeit des Landwirtschaftlichen Forschungsrats bezüglich der Evaluation der vom BLW geförderten Institutionen im Landwirtschaftlichen Innovations- und Wissenssystem dar. Der Absatz 3 des Artikels 6 VLF wird dahingehend korrigiert, dass die Bildung von Ausschüssen im Einvernehmen mit dem BLW erfolgt. Der Absatz 4 wird zudem in den Absatz 2 aufgenommen.
8.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 6 Absatz 2
Der Absatz 4 ist neu in den Absatz 2 eingegliedert.
Artikel 6 Absatz 3
Aus der neuen Formulierung ist klar ersichtlich, dass der LFR im Einvernehmen mit dem BLW neben Agroscope auch andere vom BLW geförderte Institutionen evaluieren lassen kann.
Artikel 6 Absatz 4
Der Artikel wird in Absatz 2 integriert.
8.4 Auswirkungen
8.4.1 Bund
Keine personellen oder finanziellen Auswirkungen erwartet.
8.4.2 Kantone
Nicht betroffen von der Verordnungsänderung
8.4.3 Volkswirtschaft
Keine personellen oder finanziellen Auswirkungen erwartet.
8.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Bestimmungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
8.6 Inkrafttreten
Die Verordnungsänderung soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten.