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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
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Anhörung
9. Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung)
9.1 Ausgangslage
Die Bestimmungen betreffend Einfuhr vor Bezahlung des Steigerungspreises sollen aufgehoben werden. Sie sollten verhindern, dass die ersteigerten Kontingentsanteile ausgenützt wurden, bevor der Steigerungspreis bezahlt war (Zahlungsfristen für den Steigerungspreis von 30 Tagen, 90 Tagen resp. 90, 120 und 150 Tagen bei Jahreskontingenten). Entsprechend wurde bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung von der Eidg. Zollverwaltung die Differenz zwischen Kontingentszollansatz und Ausserkontingentszollansatz von den fehlbaren Importeuren zurückgefordert. Damit wurde die eingeführte Warenpartie behandelt, wie wenn sie ausserhalb des Kontingents importiert worden wäre. Gegen diese Bestimmung und solche Rückforderungen konnten sich die Betriebe mit einer Sicherstellung (Bankgarantie oder Solidarbürgschaft) schützen.
Die Bestimmungen zur Bezahlung des Steigerungspreises werden von der Abschaffung nicht berührt, die Fristen bleiben bestehen wie sie sind. Nach wie vor wird bei Nichtbezahlung eine erste und falls nötig eine zweite Mahnung mit Verfügung von Massnahmen nach Art. 169 LwG versendet. Danach wird das Dossier der Inkassostelle des Bundes für das Eintreiben der Forderung abgetreten. Die Tatsache, dass es in den letzten Jahren immer wieder zu Fällen von Nichtbezahlung des Steigerungspreises gekommen ist, zeigt auf, dass die Bestimmungen zur Bezahlung vor Einfuhr in diesem Bereich nicht wirklich wirkungsvoll waren.
Die Praxis, bei einer Einfuhr vor Bezahlung des Steigerungspreises die Differenz zwischen den beiden Zollansätzen nachzufordern, wurde anlässlich eines Rekurses vom Bundesgericht am 24. Januar 2014 als unverhältnismässig bezeichnet. Dementsprechend musste die bis anhin geltende Praxis geändert werden. Fortan verzichtete die Eidg. Zollverwaltung auf die Rückforderung der Differenz zwischen den beiden Zollansätzen. Wegen dieser Praxisänderung entfalteten die Bestimmungen über die Einfuhr vor Bezahlung nicht mehr dieselbe Wirkung. Sie bedeuteten nun nur noch einen zusätzlichen administrativen Aufwand für die Importeure, die immer noch eine Sicherstellung zu leisten hatten. Im Übrigen ist bis jetzt nie auf eine Sicherstellung zurückgegriffen worden, was die Notwendigkeit einer solchen zusätzlich in Frage stellt.
Aktuell kann nur Grobgetreide (Gerste, Hafer, Mais) zur menschlichen Ernährung zum Kontingentszollansatz importieren, wer über entsprechende Verarbeitungsanlagen verfügt, die eingeführte Ware im eigenen Betrieb verarbeitet, Gewähr dafür bietet, dass bei üblicher Ausbeute Produkte hergestellt werden, die sich zur menschlichen Ernährung eignen, sich verpflichtet, die Zolldifferenz nachzuzahlen, sofern die festgelegten Ausbeuteziffern nicht erreicht werden und sich verpflichtet, bei Speisehafer und Speisegerste mindestens 15 Prozent und bei Essmais mindestens 45 Prozent für die menschliche Ernährung zu verwenden. Das BLW entscheidet mit Verfügungen über Ermächtigungsgesuche. Die rechtlichen Bestimmungen für den Import von Grobgetreide zur menschlichen Ernährung zum Kontingentszollansatz stehen in Kontrast mit einer liberalen und administrativ effizienten Marktordnung. Aus diesem Grund sollen die Bestimmungen ohne substanzielle Beeinträchtigung anderer Märkte (z.B.
Futtermittelmarkt) vereinfacht werden.
9.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Bestimmungen über die Einfuhr vor Bezahlung und die Sicherstellungen in Artikel 19 werden aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids und zur administrativen Erleichterung der Importeure aufgehoben.
Die Bestimmung, dass Grobgetreide zur menschlichen Ernährung zum Kontingentszollansatz nur importieren kann, wer u.a. über eigene Verarbeitungsanlagen verfügt, soll aufgehoben werden.