Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/127: Teilrevision der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) bezüglich der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit · 8 Seiten

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NE macht einen vergleichbaren Vorschlag:

"Art. 64, al. 1bis

1bisSont également considérés comme prestations particulières d’intérêt public les mesures et les projets dans le domaine de la coopération internationale en matière de formation professionnelle qui contribuent au renforcement du système suisse de formation et d’orientation professionnelle et de sa notoriété."

Die Bildungskoalition NGO schlägt folgende Formulierung vor:

„Art. 64 Abs. 1bis

1bisAls besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten auch Massnahmen und Vorhaben der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit.

Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit gelten namentlich:

a. Massnahmen zur Linderung der Jugendarbeitslosigkeit und zur Förderung der wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung in Partnerländern

b. Massnahmen zur Stärkung und Positionierung der Schweizer Berufsbildung in der internationalen Zusammenarbeit“

Die OdA Umwelt beantragt folgende Formulierung:

„Art. 64 Abs. 1bis

1bisAls besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten auch Massnahmen und Vorhaben der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit, welche einen Beitrag leisten:

a. zur Stärkung und Positionierung der Schweizer Berufsbildung in der internationalen

Zusammenarbeit;

b. zur Förderung der wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung in Partnerländern;

c. zur erfolgreichen Positionierung der Schweiz auf internationaler Ebene.“

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