Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/127: Teilrevision der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) bezüglich der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit · 8 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 2Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht
1 Ausgangslage
Die steigende Bedeutung der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit (IBBZ) für die Weiterentwicklung und Stärkung des schweizerischen Berufsbildungssystems auf internationaler Ebene hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) veranlasst, die Förderung der IBBZ durch den Bund zu verstärken und hierfür eine systematische Rechtsgrundlage zu schaffen. Der Vorschlag des WBF lautet, die IBBZ als Fördertatbestand gemäss Art. 55 des Gesetzes über die Berufsbildung (BBG, SR. 412.10) zu verankern – im Sinne einer zusätzlichen Massnahme im besonderen öffentlichen Interesse. Diese Erweiterung der Fördertatbestände gemäss Art. 55 BBG kann durch eine Ergänzung in der Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV, SR 412.101) vorgenommen werden. Die entsprechend vorgeschlagene Änderung der BBV umfasst die Einführung eines einzelnen Absatzes 1bisim Artikel 64 BBV. Er erlaubt es dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Massnahmen von Dritten im Bereich der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit als Massnahmen im besonderen öffentlichen Interesse subsidiär zu fördern, sofern diese zu den Zielen des Berufsbildungsgesetzes beitragen.
2 Anhörungsverfahren
Das WBF hat die interessierten Kreise zu dieser Änderung der BBV bezüglich der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit angehört. Die Anhörung wurde vom WBF vom 17. März bis zum 27. Mai 2015 durchgeführt.
Es sind 42 Stellungnahmen von den angeschriebenen Kantonen, Organisationen und Institutionen sowie 6 Stellungnahmen von nicht angeschriebenen Organisationen eingegangen. Praktisch alle Anhörungsteilnehmenden begrüssen die vorgeschlagene Änderung der BBV bezüglich der IBBZ.
Die Liste der Anhörungsadressatinnen und Anhörungsadressaten sowie diejenige der Anhörungsteilnehmenden finden sich im Anhang bzw. als Beilage zu diesem Bericht.
3 Zusammenfassung der Ergebnisse
LU, UR, NW, BS, BL, AR, AI, SG, AG, TG, GE, FER, KSHR, KV, SKKBS und Swiss Textiles stimmen der Änderung der BBV betreffend der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit und dem vorgeschlagenen Abs. 1 bis Art. 64 BBV vorbehaltslos zu.
ZH, BE, OW, GL, ZG, FR, SO, GR, TI, VS, NE, JU, Bildungskoalition NGO, CP, EHB, FWD, H+, JardinSuisse, OdA Umwelt, SAVOIRSOCIAL, SBBK, SBV, SDK, SGV, TRBS und suissetec stimmen der Änderung grundsätzlich zu, bringen jedoch Anregungen, Wünsche, Bedingungen oder Forderungen ein. OW, NE, JU, Bildungskoalition NGO, OdA Umwelt und SBBK machen konkrete Vorschläge für alternative Formulierungen von Art. 64, Abs. 1bisBBV.
DSJ und EBMK äussern sich nicht explizit bezüglich der Unterstützung der Änderung und machen Bemerkungen und Empfehlungen in Bezug auf ihre jeweiligen Interessengebiete im Zusammenhang mit der IBBZ.
ODEC unterstützt die Einführung von Art. 64, Abs. 1bisBBV grundsätzlich, fordert jedoch vor einer Änderung der BBV die Schaffung separater Gesetze für die berufliche Grundbildung und die höhere Berufsbildung.
VD unterstützt im Prinzip das Bestreben des Bundes, die Schweizer Berufsbildung international besser zu positionieren, erachtet jedoch die bestehenden gesetzlichen Grundlagen als genügend.
Der SGB unterstützt im Grundsatz die Verstärkung der IBBZ, ist jedoch gegen die vorgeschlagene Änderung der BBV.
Die SVP lehnt die Änderung der BBV ab.
621-08886 \ COO.2101.108.3.265646 2/8