Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/127: Teilrevision der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) bezüglich der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit · 8 Seiten
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Ablehnende Stellungnahmen
ODEC unterstützt die Einführung von Art. 64, Abs. 1bisBBV grundsätzlich, sieht jedoch für die internationale Stärkung des schweizerischen Berufsbildungssystems die grosse Spannweite zwischen beruflicher Grundbildung und höherer Berufsbildung als grosse Herausforderung. ODEC fordert deshalb, dass vor der vorgeschlagenen Änderung BBV Vorarbeiten geleistet und getrennte Gesetze für die berufliche Grundbildung und für die höhere Berufsbildung geschaffen werden.
VD unterstützt im Prinzip das Bestreben des Bundes, die Berufsbildung international besser zu positionieren, sieht jedoch einen Widerspruch zu Art. 54 BV und erachtet die bestehenden gesetzlichen Grundlagen (SR 412.10, SR 414.51, SR 974.0) als genügend. Wennschon sei eine Verankerung der Finanzierungsgrundlagen für die IBBZ unter SR 414.51 vorzunehmen.
Der SGB unterstützt im Grundsatz die Verstärkung der IBBZ, ist jedoch gegen die vorgeschlagene Änderung BBV. Er vertritt die Haltung, dass die Erweiterung des Anwendungsbereichs von Art. 55 BBG auf dem Verordnungsweg zugunsten der IBBZ gleichzeitig mit einem Vorschlag zur Flexibilisierung der Verwendung der Kredite gemäss Art. 54 und 55 BBG im Sinne einer Reduktion der Mittel für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse paradox ist und notwendigerweise zu Lasten der bestehenden Leistungen erfolgen würde. Er zweifelt an der aktuellen Strategie des Bundes im Bereich der IBBZ und fordert vor dem Hintergrund der beschränkten Ressourcen stattdessen eine Priorisierung der internationalen Berufsbildungskooperation auf europäischer Ebene.
Die SVP Schweiz stimmt der vorgeschlagenen Subventionsklausel nicht zu und erachtet es als nicht ersichtlich, wie mit dem Ausbau einer international tätigen Berufsbildungsbürokratie und weiteren Subventionen ins Ausland die Schweiz Berufsbildung gestärkt werden kann. Das bestehende Aussennetz des WBF und des EDA sei wirksam einzusetzen.
5 Vorschläge für die Formulierung von Art. 64, Abs. 1bis BBV
OW und SBBK schlagen folgende Formulierung vor:
„Art. 64 Abs. 1bis
1bisAls besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten auch Massnahmen und Vorhaben der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit, die zur Stärkung des schweizerischen Berufsbildungssystems und der Berufsberatung beitragen.“
JU schlägt ebenfalls eine entsprechende Formulierung vor:
„Art. 64, al. 1bis
1bisSont également considérés comme prestations particulières d’intérêt public les mesures et les projets dans le domaine de la coopération internationale en matière de formation professionnelle qui contribuent au renforcement du système suisse de formation professionnelle et d’orientation professionnelle."
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