Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 55 Seiten

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Die Widersprüche zwischen Artikel 123c BV und den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Verfassung sollen im Rahmen des Vollzugs des vorgeschlagenen Verbots (zusätzlich) gemildert werden: Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Tätigkeitsverbot in der Regel nach einer gewissen Dauer des Vollzugs auf Gesuch des Verurteilten hin überprüft und inhaltlich oder zeitlich eingeschränkt oder aufgehoben werden. Bei pädophilen Straftätern im Sinne der Psychiatrie ist diese Überprüfungsmöglichkeit jedoch ausgeschlossen.

Der Vollzug des Tätigkeitsverbots soll – wie im geltenden Recht – mittels Strafregisterauszug (insb. Sonderprivatauszug) und zwingender Bewährungshilfe stattfinden.