Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 55 Seiten

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Art. 123c Massnahme nach Sexualdelikten an Kindern oder an zum

Widerstand unfähigen oder urteilsunfähigen Personen

Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, verlieren endgültig das Recht, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben.

1.2 Das Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot gemäss geltendem Recht

Wie unter Ziffer 1.1.1 erwähnt, sind am 1. Januar 2015 die neuen Bestimmungen zum Tätigkeitsverbot und zum Kontakt- und Rayonverbot in Kraft getreten (Art. 67 ff. Strafgesetzbuch, StGB9); diese werden nachfolgend kurz zusammengefasst:10

Allgemeines Tätigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 1 StGB)

Das bislang geltende Berufsverbot (Art. 67 Abs. 1 aStGB) wurde dahingehend angepasst, dass nicht nur berufliche, sondern auch organisierte ausserberufliche Tätigkeiten verboten werden können.

Voraussetzung für die Anordnung dieses Tätigkeitsverbots ist die Verurteilung des Täters wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätzen Geldstrafe. Spricht das Gericht den Täter wegen Schuldunfähigkeit frei (Art. 19 Abs. 1 StGB), so kann es dennoch ein Tätigkeitsverbot anordnen (Art. 19 Abs. 3 StGB). Dasselbe gilt, wenn das Gericht die Strafe aufgrund verminderter Schuldfähigkeit mildert, so dass die Strafgrenze nicht erreicht wird. Des Weiteren muss der Täter die Straftat in Ausübung der zu verbietenden Tätigkeit begangen haben, und es muss die Gefahr bestehen, dass er die Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbraucht (negative Prognose).

Die Dauer des Verbots beträgt sechs Monate bis fünf Jahre; eine Verlängerung ist ausgeschlossen (Art. 67 Abs. 6 StGB).

Nach zwei Jahren des Vollzugs kann der Täter die zuständige Behörde um Überprüfung des Tätigkeitsverbots ersuchen (Art. 67c Abs. 5 Bst. a StGB). Unter gewissen Voraussetzungen kann das Tätigkeitsverbot während des Vollzugs erweitert oder ein zusätzliches Verbot angeordnet werden (Art. 67d Abs. 1 StGB). Auch eine nachträgliche Anordnung des Verbots während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme ist nicht ausgeschlossen (Art. 67d Abs. 2 StGB).

8 AS 2014 2771

9 SR 311.0

10 Zu den Einzelheiten vgl. Botschaft zur Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen», Ziff. 6.