Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 55 Seiten

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1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

1.1.1 Chronologie der Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen»

Am 6. Oktober 2009 wurde eine Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr Kindern arbeiten dürfen» bei der Bundeskanzlei eingereicht und von dieser vorgeprüft.1 Die Initiative wurde am 20. April 2011 mit der notwendigen Anzahl Unterschriften eingereicht. Mit Verfügung vom 16. Mai 2011 stellte die Bundeskanzlei fest, dass die Initiative mit 111 681 gültigen Unterschriften zustande gekommen ist.2 Die Initiative sah vor, dass Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, endgültig das Recht verlieren, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben.

Die Initiative hatte die Form eines ausgearbeiteten Entwurfs. Der Bundesrat unterbreitete dazu einen indirekten Gegenvorschlag. Dieser sah unter anderem eine Ausdehnung des bestehenden Berufsverbots auf ausserberufliche Tätigkeiten und zwei schärfere Formen eines Tätigkeitsverbots für Straftaten gegen minderjährige oder besonders schutzbedürftige Personen vor. Diese Vorschläge wurden durch ein neues Kontakt- und Rayonverbot ergänzt. Bei den neuen Verboten sollten der verfassungsmässige Grundsatz der Verhältnismässigkeit und die Bestimmungen des Völkerrechts beachtet werden.3 Die eidgenössischen Räte haben die Bestimmungen des indirekten Gegenvorschlags als selbständige Gesetzesvorlage – losgelöst von der Volksinitiative – beraten und in der Schlussabstimmung vom 13. Dezember 2013 angenommen.4 Die Gesetzesänderung ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten (vgl. unten, Ziff. 1.2).5

In der Abstimmung vom 18. Mai 2014 wurde die Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen» vom Volk mit 1 818 822 Ja gegen 1 044 704 Nein und von allen Ständen angenommen.6

1.1.2 Die neue Verfassungsbestimmung

Artikel 123c Bundesverfassung (BV)7 ist im 10. Abschnitt «Zivilrecht, Strafrecht, Messwesen» eingeordnet und lautet wie folgt:8

1 BBl 2009 7021

2 Verfügung der Bundeskanzlei vom 16. Mai 2011 über das Zustandekommen der Eidgenössischen Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen», BBl 2011 4435

3 Botschaft zur Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen», Ziff. 6.7.1.

4 BBl 2013 9683

5 AS 2014 2055

6 BBl 2014 6349

7 SR 101