Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 55 Seiten

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Ein Eingriff in das Privatleben kann vorliegen, wenn einer Person berufliche Tätigkeiten auch im Privatleben in erheblichem Umfang verboten werden.92 Eingriffe in das Recht auf Privatleben sind nur zulässig, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, eines der in Artikel 8 Absatz 2 EMRK angeführten Schrankenziele (für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) verfolgen und notwendig in der demokratischen Gesellschaft sind, um den angestrebten Eingriffszweck zu erreichen. Diese Umschreibung setzt ein dringendes soziales Bedürfnis zur Ergreifung gerade der gewählten Massnahme voraus, um ein anerkanntes Ziel zu erreichen. Sie verankert somit den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. In diesem Zusammenhang misst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) der einschneidenden Wirkung einer Einschränkung, der Schwere einer Sanktion oder dem endgültigen Charakter einer Verpflichtung eine grosse Bedeutung zu.93 Dieses Konzept der Einschränkung der genannten Garantien entspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wie ihn das schweizerische Verfassungsrecht kennt.

Zu den beiden erstgenannten Kriterien (gesetzliche Grundlage, in der Schrankenklausel erwähnten Ziele) können vorliegend Ausführungen entfallen.

Der Vorentwurf sieht bei der Anordnung des Tätigkeitsverbots weitestgehend einen schematischen Automatismus vor. Sind die Voraussetzungen gegeben, so muss das Verbot grundsätzlich in jedem Fall lebenslänglich angeordnet werden. Es wird jedoch in einer Variante 1 eine Härtefallbestimmung vorgeschlagen, die es dem Gericht bei gewissen Sexualstraftaten erlauben würde, in leichten Fällen und offensichtlicher fehlender Notwendigkeit und Zumutbarkeit der Massnahme, auf die Anordnung des Verbots zu verzichten (vgl. Art. 67 Abs. 4terVE-StGB). Variante 2 verzichtet hingegen auf eine solche Härtefallbestimmung. Diesfalls ist es absehbar, dass der schematische Automatismus bei der Anordnung in bestimmten Fällen über das hinausgeht, was – in den Worten des EGMR – «in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist», und vom EGMR als Verstoss gegen Artikel 8 EMRK gewertet würde. Dieses Risiko wird zwar reduziert, indem der Täter die Möglichkeit erhält, nach einer gewissen Dauer des Vollzugs die Beschränkung oder Aufhebung des Tätigkeitsverbots zu beantragen; es sei denn er sei pädophil im Sinne der Psychiatrie. Dennoch wären die Regelungen des Vorentwurfs nicht vollständig einer konventionskonformen Anwendung zugänglich, da die automatische Anordnung eines lebenslänglichen Verbots – trotz der Überprüfungsmöglichkeiten während des Vollzugs – in bestimmten Fällen als unverhältnismässig angesehen werden dürfte. Die vom Bundesrat favorisierte Härtefallbestimmung gemäss Variante 1 würde dieses Risiko weiter reduzieren, aufgrund ihrer engen Voraussetzungen aber ebenfalls nicht ganz ausschliessen.

92 Meyer-Ludwig, Handkommentar EMRK, 2. Aufl., 2006, ad Art. 8. N. 9; Urteile des EGMR vom 27. Juli 2004, Sidabras u.a. c. Litauen, Nr. 55480/00 und 59330/00, ACEDH 2004-VII.

93 Auer/Malinverni/Hottelier 2006, S. 115; vgl. auch Urteil des EGMR Vogt gegen Deutschland vom 26. Sept. 1995, § 54 ff., Urteil des EGMR gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008, § 85 f.