Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 55 Seiten
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rung der Probezeit, der Weisungen und der Bewährungshilfe. In Analogie dazu müsste auch beim Tätigkeitsverbot die Möglichkeit einer Überprüfung bestehen.
Für das geltende allgemeine Tätigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 1 StGB, Art. 50 Abs. 1 MStG) und das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b StGB, Art. 50b MStG) bestehen heute die gleichen Überprüfungsmöglichkeiten, wie sie für das alte Berufsverbot galten (Art. 67c Abs. 4 und 5 Bst. a StGB, Art. 50c Abs. 4 und 5 Bst. a MStG; vgl. oben, Ziff. 1.2).
Für das geltende qualifizierte Verbot zum Schutz von minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Personen gelten entsprechend längere Fristen (Art. 67c Abs. 5 Bst. b–d StGB, Art. 50c Abs. 5 Bst. b–d MStG; vgl. oben, Ziff. 1.2).
Der Vorentwurf sieht für das vorgeschlagene Tätigkeitsverbot in gewissen Fällen ebenfalls Überprüfungsmöglichkeiten vor (vgl. oben, Ziff. 1.5.10). Damit soll dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Rahmen des Vollzuges in einem gewissen Umfang Rechnung getragen werden.
Selbst die vorgesehene Überprüfungsmöglichkeit vermag nicht gänzlich zu verhindern, dass das vorgeschlagene Verbot in bestimmten Fällen keine verhältnismässige Massnahme darstellen dürfte. Dies weil das Gericht das Verbot – mit Ausnahme der eng begrenzten Fälle, bei welchen die Voraussetzungen der Härtefallbestimmung erfüllt sind – im Vorfeld zwingend lebenslänglich anordnen muss und den Umständen des Einzelfalles dadurch keine Rechnung tragen kann (zu den Beispielen vgl. oben).
5.2 Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz
5.2.1 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundrechtsfreiheiten (EMRK)
Nach Artikel 6 EMRK hat jedermann den Anspruch, dass er Streitigkeiten über zivilrechtliche Angelegenheiten durch ein Gericht beurteilen lassen kann. Ein Tätigkeitsverbot (Berufsverbot) beschlägt nach ständiger Rechtsprechung ein zivilrechtliches Recht;88 für die Anwendbarkeit des zivilrechtlichen Teils von Artikel 6 EMRK genügt die Möglichkeit, dass im betreffenden Verfahren ein Berufsverbot verhängt werden kann.89 Der Vorentwurf sieht vor, dass Tätigkeitsverbote vom urteilenden Strafgericht ausgesprochen werden müssen.
Insofern ist den Anforderungen von Artikel 6 EMRK Genüge getan, ohne dass näher zu prüfen wäre, ob die Bestimmung auch auf Verbote ausserberuflicher Tätigkeiten anwendbar wäre. Berufliche Tätigkeiten einer Person sind zwar deren Privatleben (Art. 8 EMRK90) zuzurechnen,91 die Konvention garantiert aber kein Recht auf eine berufliche Tätigkeit.
88 U.a. Urteil des EGMR vom 28. Juni 1978, Fall König, A./28.
89 U.a. Urteil des EGMR vom 15. Dez. 2005, Hurter c. Schweiz, Nr. 53146/99.
90 Nach Artikel 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
91 Urteil des EGMR vom 16. Dez. 1992, Niemitz c. Deutschland, A/251-B.