Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 55 Seiten

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genannt (Art. 56 Abs. 2 StGB) und in verschiedenen Bestimmungen konkretisiert (u. a. Art. 56 Abs. 1 und 6, 56a, 57 Abs. 1, 59 Abs. 1, 60 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 StGB).

Beim Tätigkeitsverbot handelt es sich um eine sogenannte «andere Massnahme». Wie bei den oben genannten Massnahmen ist für die Verhängung und Dauer des Verbots nicht in erster Linie das Verschulden des Täters massgebend, sondern die besondere Gefahr, die von ihm ausgeht und der das Verbot begegnen soll. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist daher vom Gericht bei der Verhängung dieses Verbots und von den Vollzugsbehörden bei dessen Überprüfung und Aufhebung zu berücksichtigen.

Das in Umsetzung von Artikel 123c BV vorgeschlagene Tätigkeitsverbot orientiert sich eng am Wortlaut der Verfassungsnorm (und dem darin angelegten Automatismus), misst den Grundsätzen der Gleichwertigkeit der Verfassungsnormen und der harmonisierenden Auslegung (vgl. oben, Ziff. 1.3.2) aber ebenfalls Gewicht zu. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) wird bei der Ausgestaltung des vorgeschlagenen Tätigkeitsverbots jedoch nur bis zu einem gewissen Grad Rechnung getragen (vgl. nachfolgend). Zwar ist davon auszugehen, dass das Tätigkeitsverbot geeignet ist, um das im öffentlichen Interesse liegende Ziel (Schutz bestimmter Personen vor Sexualstraftätern) zu erreichen. Allerdings kann das vorgeschlagene Tätigkeitsverbot im Widerspruch zu den Erfordernissen der Notwendigkeit und der Zumutbarkeit stehen.

Zusammenhang zwischen begangener Straftat und Tätigkeitsverbot

Aus der verfassungsmässigen Garantie der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV) lässt sich ableiten, dass die begangene Straftat einen engen Zusammenhang zur in Frage stehenden Tätigkeit aufweisen muss. Ein Tätigkeitsverbot, das in keinem Zusammenhang zur begangenen Straftat steht, würde eine unverhältnismässige Einschränkung der beruflichen Tätigkeit bedeuten.

Bezüglich des Verbots ausserberuflichen Tätigkeiten ist es nicht auszuschliessen, dass es gewisse Formen der Freizeitgestaltung gibt, welche die elementaren Persönlichkeitsentfaltung tangieren (Grundrecht der persönlichen Freiheit, Art. 10 Abs. 2 BV).

Weiter sind Konstellationen bei der Ausübung einer ehrenamtlichen kirchlichen Tätigkeit denkbar, bei denen die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV) tangiert ist. Deshalb muss auch hier ein enger Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Verbot bestehen.

Das vorgeschlagene Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 3, 4 und 4bisVE-StGB trägt diesem Aspekt Rechnung.

Der Zusammenhang zwischen Straftat und Verbot besteht über die Art der Taten (Sexualstraftat) und die Art der Opfer (minderjährige, andere besonders schutzbedürftige Personen oder zum Widerstand unfähige, urteilsunfähige oder abhängige Personen). Es werden – wie im bereits geltenden Recht (Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB)

– nur Tätigkeiten verboten, die Gelegenheit zu weiteren einschlägigen Taten gegenüber diesen Opfern geben könnten.